Sitzung vom 21. Dezember 2017

Gewährung eines zinslosen Darlehens an das St. Nikolaus-Hospital Eupen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt dem St. Nikolaus-Hospital Eupen, zur ausschließlichen Vor-Finanzierung des Infrastrukturprojekts „Projekt 4114: Umbau Gebäude B und Neubau Gebäude Z“, ein zinsloses Darlehen in Höhe von 4.000.000 Euro.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der 6. Staatsreform sind der Deutschsprachigen Gemeinschaft weitere Zuständigkeiten in der Gesundheitsversorgung übertragen worden, insbesondere die Krankenhausinfrastrukturfinanzierung. Das Dekret vom 17. Januar 1994 sieht die Auszahlung von Krediten an Handelsgesellschaften und  Darlehen oder Vorschüssen an Einrichtungen, VOG’s oder sonstigen Trägern vom im Auftrag der Gemeinschaft gewährten Dienstleistungen vor.

Vor diesem Hintergrund soll dem St. Nikolaus-Hospital Eupen ein Darlehen in Höhe von 4.000.000 Euro zur Verfügung gestellt werden, welches ausschließlich zur Finanzierung des Eigenanteils des Krankenhauses an dem geplanten Infrastrukturvorhaben (Projekt 4114: Umbau Gebäude B und Neubau Gebäude Z) dienen soll. Vorliegender Vertag gilt somit gemeinsam mit der in der Anlage beigefügten  Saldenbestätigung des Wirtschaftsprüfers Callens, Pirenne, & C° BVCV gemäß Artikel 15 des Infrastrukturdekretes vom 18. März 2002 als Finanzierungsnachweis des Teils der Ausgaben, der nicht durch einen Zuschuss abgedeckt ist.

Die Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in 10 gleichmäßigen jährlichen Raten in Höhe von 400.000 Euro zum 30. Juni eines jeden Jahres. Die erste Tilgung ist für den 30. Juni des zweiten Jahres nach der Auszahlung des Darlehens vorgesehen.

Um die projektbezogene Verwendung des Darlehens sicher zu stellen, erfolgt die Auszahlung auf ein einzurichtendes Bankkonto auf den Namen des Krankenhauses, welches folgende Bedingungen erfüllt:

Dieses Konto wird ausschließlich für Zahlungen im Rahmen des unter Artikel 1 beschriebenen Vertragsgegenstand genutzt;

Der in Artikel 1 erwähnte Zuschuss durch die Deutschsprachige Gemeinschaft ist ebenfalls auf dieses Bankkonto einzuzahlen;

Für das Bankkonto wird die doppelte Unterschrift für jede ausgehende Zahlung eingerichtet;

Zeichnungsberechtigt sind je ein zu bezeichnender Vertreter des Krankenhauses, sowie ein durch die Regierung bezeichneter Vertreter des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Das Konto darf zu keinen Zeitpunkt einen Sollstand aufweisen;

Sämtliche Zinsen oder Kosten in Verbindung zu diesem Bankkonto gehen zu Gunsten, bzw. Lasten des Krankenhauses;

Das Bankkonto darf zu keine Zeitpunkt durch anderweitige Bürgschaften, Versprechen oder Garantien belastet werden.

Mittels aufschiebender Bedingung wird das Inkrafttreten des Vertrages auf den Tag der Genehmigung eines ersten Bauabschnitts festgelegt, wobei die tatsächliche Zurverfügungstellung des Darlehens frühestens zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten, spätestens jedoch nach Einregistrierung der Fortschrittsrechnungen, die den Zuschussbetrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft übersteigen, erfolgt.

Zwecks Sicherstellung der Rückzahlung der jährlichen Raten ist zudem die Möglichkeit der Bezeichnung eines Finanzexperten durch die Regierung vorgesehen, der die Ausführung des vorliegenden Vertrages überwacht. Diesem Experten wird auf Anfrage ein vollständiger Zugang zur Buchhaltung und allen vom ihm im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages erachteten relevanten Unterlagen gewährt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Fonds zur Finanzierung rückzahlbarer Prämien, Kredite und Beteiligungen und betrifft die variablen Kredite in der Zuweisung OB 70 – PR 25 – ZW 81.00.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 1, §3;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 18. März 2002 zur Infrastruktur.