Sitzung vom 15. Februar 2018

Gemeinde Raeren - Bahnhof Raeren – Touristische Aufwertung – Neubau eines Café-Pavillons : Genehmigung der Abweichung zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „4142 – Gemeinde Raeren – Bahnhof Raeren – Touristische Aufwertung“ die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Bar  als Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen, allerdings verbunden mit der Auflage einen entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vom 12.07.2007 abgesenkten Bereich der Ausgabetheke vorzusehen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „Bahnhof Raeren – Touristische Aufwertung – neubau eines Café-Pavillons“ ist die Gemeinde Raeren.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt die Gemeinde Raeren eine Abweichung und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 05.02.2018 wie folgt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Bar:

Der Bereich der Bar ist aufgrund der vorliegenden Planung nicht barrierefrei zugänglich. Zudem erlaubt die Einrichtung der Bar keine Rotationsfläche von 150cm.

Hier wird eine allgemeine Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses beantragt.

Die Kommission empfiehlt, zum einen der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Bar stattzugeben, zum anderen allerdings einen entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vom 12.07.2007 abgesenkten Bereich der Ausgabetheke vorzusehen, mit der Begründung, dass zum einen dieser Bereich dem Personal des Café-Pavillons vorbehalten ist, und zum anderen jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden muss, dass Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Kinder an der Ausgabetheke bedient werden können.

Dabei wird eine dahingehende Abweichung akzeptiert, dass - auf Seiten der geschlossenen Terrasse - auf 80 cm über Fußboden eine Ablagefläche mit einer Tiefe von mindestens 60 cm vorgesehen werden muss.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

OB 70 – PR 14 – ZW 63.01

(Bau-, Erweiterungs-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zur Entwicklung touristischer Infrastruktur von Gemeinden)

IP 2017 – Nr. 4142

Projektkosten: 169.400 €

Maximaler Zuschuss: 101.640 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2018/01 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 05.02.2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.