Sitzung vom 20. März 2018

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung.

Der für Familie, Gesundheit und Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass  der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung wurde zuletzt am 12. Januar 2017 angepasst.

Anpassung der Verweise auf das Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

Das Dekret vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung wurde gemäß Artikel 76 des Dekretes vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben aufgehoben. Entsprechend werden die Bezeichnungen sowie die Verweise im Erlass vom 12. Dezember 1997 inhaltlich und formal an die des Dekrets vom 13. Dezember 2016 angepasst.

Anpassung des Alters der Berechtigten

Im Sinne der Angleichung des Erlasses und der Praxis im Sektor der Aufnahme von Personen in einer Tagesstätte, wird in Artikel 1 Nummer 3 das Alter des Berechtigten bzw. des Nutznießers von 18 auf 20 Jahre erhöht.

Im Förderschulwesen gibt es die Möglichkeit, für diese Personen bis zum 21. Lebensjahr in der Schule zu bleiben. Ab dem 18. Lebensjahr können die Schüler an Praktika von einigen Wochen in den Tagesstätten teilnehmen. Dies erlaubt den Schülern, während der letzten 3 Unterrichtsjahre die geeignete Tagesstätte zu finden und einen guten Übergang von der Schule in die Berufswelt zu vollziehen. Der  Übergang vom ZFP zur Tagesstätte erfolgt daher nicht automatisch. Die Personen sollen selbstbestimmt entscheiden, wie sie ihr Leben im Rahmen ihrer Fähigkeiten gestalten möchten.

Eine Aufnahme mit 18 Jahren zöge aber ein Praktikumsbeginn im Alter von 15 Jahren nach sich, was weder den Willen der Schule noch den des Sektors wiederspiegelt.

Personen werden erst ab einem Alter von mindestens 20 Jahren in einer Tagesstätte aufgenommen. Diese Gegebenheit entspricht der gängigen Praxis, die seit Jahren angewandt wird und sich auch konzeptuell für den Betrieb der Tagesstätte bewährt hat.

Im Haushalt 2018 vorgesehene Maßnahmen

Die pauschalen Zuschusssätzen zur Erstattung der Betriebs- und Funktionskosten werden im Jahre 2018 um 2% angehoben. Die betroffenen Träger sind in der Informationsversammlung vom 25. August 2017 zur Besprechung des Haushaltes 2018 über diese Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden. Die Erhöhungen spiegeln sich in den Abänderungen der Artikel 10 und 13 wieder.

Laut Abänderung des  Artikels 12 §1 Absatz 2 bewirken Sparmaßnahmen des bezuschussten Personals in Tagesstätten und Wohnheimen wie in den vergangenen 4 Jahren auch im Jahr 2018 eine Kürzung von anderthalb Prozent auf Basis des genehmigten Personalstandes zum 31. Dezember des Vorjahres.

Die in Artikel 16 vorgesehene Indexierung der pauschalen Zuschussbeträge wird wie in den vergangenen 3 Jahren auch in 2018 ausgesetzt.

Die betroffenen Träger der Einrichtungen wurden in der Informationsversammlung vom 25. August 2017 zur Besprechung des Haushaltes 2018 über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Die Erlassanpassungen sind ab dem 1. Januar 2018 anwendbar.

Gutachten Staatsrat

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.873/1 vom 14. Februar 2018 enthält keine Bemerkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassung des Alters für die Aufnahme von Personen in einer Tagesstätte hat keine finanziellen Auswirkungen, da in der Praxis schon immer erst Personen ab 20 Jahren aufgenommen wurden.

Die pauschale Erhöhung um 2% der Tagespflegesätze verursacht bei den Tagesstätten Kosten in Höhe von 10.417,37 €.

Die Sparmaßnahmen in Höhe von 1,5% im Bereich der Lohnzuschüsse werden auch für das Jahr 2018 fortgesetzt und betragen für die Tagesstätten 39.735,44 € .

Diese Erhöhungen sowie die Sparmaßnahmen sind in der Haushaltsplanung der DSL berücksichtigt und werden im Rahmen der Dotation abgedeckt.

4. Gutachten:

Der Vorschlag des Verwaltungsrates der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 8. September 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom8. November 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. November 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 17. November 2017 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates Nummer 62.873/1 vom 14. Februar 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 §1 und Artikel 18 §1.