Sitzung vom 29. März 2018

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Vergemeinschaftung der Zuständigkeit Familienleistungen besteht weiterhin die Notwendigkeit für gewisse Themenbereiche innerbelgisch zwischen den Teilstaaten zu kooperieren.

Aus diesem Grund wird das Interregionale Organ für die Familienleistungen als VoG geschaffen.

Das Organ übernimmt folgende Aufgaben :

Verwaltung des Kataster der Familienleistungen und der Datenflüsse. Diese verwaltet es für alle Teilstaaten für die Regularisierungen der Vergangenheit und für die Wallonie, Brüssel und die Deutschsprachige Gemeinschaft auch für den Zeitraum ab 2019.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat sich dafür entschieden mit der Wallonie und Brüssel die Datenflüsse gemeinsam zu verwalten, um auf die bestehende Expertise zurückgreifen zu können und weil die Ausarbeitung eigener Datenflüsse bis 2019 zeitlich nicht möglich wäre.

Verbindungsstelle im internationalen Kontext und Verteilung der internationalen Familienleistungsakten zwischen den Gebietskörperschaften. Im EU-Kontext besteht weiterhin die Notwendigkeit einen einzigen Ansprechpartner zu haben, der Anfragen anderer EU-Staaten und von Bürgern in internationalen Akten an den zuständigen Teilstaat weiterleitet;

Verschiedene Aufgaben zur Abwicklung von Famifed, u.a die Verwaltung der in Papierform oder in digitaler Form archivierten Akten von FAMIFED sowie die Finanzkontrolle der föderalen Kindergeldkassen für das Jahr 2018;

Identifizierung der Kinder, deren Kindergeldansprüche in der Wallonischen Region und in der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission nicht aktiviert sind

Mediation zwischen den Teilstaaten.

Darüber hinaus können dem Organ über die Generalversammlung zusätzliche Aufgaben erteilt werden.

Das Organ wird durch eine Generalversammlung und einen Verwaltungsrat geführt, die sich aus Vertretern der Verwaltungen der Teilstaaten zusammensetzen.

Das Organ verfügt alleine über zur Verfügung gestelltes Personal der Teilstaaten. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft besteht aufgrund ihrer Größe die Möglichkeit anstatt Personal zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. An die Deutschsprachige Gemeinschaft wird kein Personal übertragen, das heute in den hiervor erwähnten Bereichen arbeitet und das übertragene Personal wird zur Verwaltung der Akten benötigt. Deshalb wird die Deutschsprachige Gemeinschaft diese Möglichkeit nutzen.

Das Organ wird durch die Teilstaaten finanziert anhand der Verteilerschlüssel der Dotation aufgrund der Familienleistungen (Kinder 0 bis 18 Jahre). Aufgaben, die nur für gewisse Teilstaaten durchgeführt werden, werden auch nur von diesen Teilstaaten finanziert.

Das Organ wird zur ersten Übernahme durch einen der Teilstaaten, d.h. zum 1. Januar 2019, geschaffen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die hiervor genannten Aufgaben werden inkl. Personalkosten  wie folgt geschätzt :

Verwaltung des Katasters : 401.947,29 Euro;

Verbindungsorgan : 630.036,55 Euro;

Abwicklung von Famifed, Archivierung und Kontrolle der Kassen für 2018 : 726.544,23 Euro;

Total : 1.758.528 Euro.

Aufgrund des Verteilerschlüssels der Kinder 0-18 Jahre (aktuell 0,65%) sind für 2019 Kosten in Höhe von 11.430 Euro durch die Deutschsprachige Gemeinschaft zu übernehmen.

Da die Aufgaben zur Abwicklung von Famifed vor allem in den ersten beiden Jahre zu bewältigen sind, sollten diese Kosten ab 2021 sinken.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. März 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.