Sitzung vom 29. März 2018

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers und der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-Pair-Tätigkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers und der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-Pair-Tätigkeit zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieses Zusammenarbeitsabkommen ändert direkt die heutige Kindergeldgesetzgebung ab. Dies ist erforderlich, da die durchgeführten Abänderungen als Änderungen von wesentlichen Elementen nach Art. 94 §1bis Abs. 2 Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anzusehen sind und deshalb durch Zusammenarbeitsabkommen geschehen müssen. Diese Änderungen wirken bis zum Inkrafttreten des eigenen Familienleistungssystem der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar 2019.

Das Zusammenarbeitsabkommen setzt drei Richtlinien im Migrationsbereich um. Es ist notwendig, diese noch vor Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung umzusetzen, da diese Richtlinien bereits seit 2009, 2014 bzw. 2016 in Kraft sind und ihre Umsetzung bereits hätte geschehen müssen.

Die Richtlinie 2009/50/EG  garantiert Bürgern aus nicht-EU-Staaten, die hochqualifiziert sind und über ein Hochschuldiplom verfügen, dass sie in der EU unter den gleichen Bedingungen wie EU-Bürger soziale Rechte erlangen.

Die Richtlinie 2014/66/EU erlaubt es nicht-EU-Bürgern aufgrund eines Transfers innerhalb eines Unternehmen, in die EU einzureisen und dort zu arbeiten. Sie garantiert ihnen auch, dass sie sie in der EU unter den gleichen Bedingungen wie EU-Bürger soziale Rechte erlangen.

Die Richtlinie (EU) 2016/801 garantiert Forschern, Praktikanten, Freiwilligen oder Au-pair-Kräften, die nicht EU-Bürger sind, aber in der EU arbeiten dürfen, dass sie unter den gleichen Bedingungen wie EU-Bürger soziale Rechte erlangen.

Die Familienleistungsgesetzgebung wird dahingehend geändert, dass dort wo es unterschiedliche Behandlungen aufgrund der Nationalität gibt, diese nicht für die Personen gelten, die unter die hiervor genannten Richtlinien fallen.

In der Familienleistungsgesetzgebung gibt es im garantierten Kindergeld und für junge Berechtige ausländischer Nationalität (z.B. minderjährige Kinder, Studenten, junge Arbeitssuchende), die Bedingung mindestens 5 Jahre in Belgien zu leben. Dies ist eine Bevorzugung von Belgiern. Jedoch gibt es bereits heute Ausnahmen für u.a. EU-Bürger, Staatenlose, Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz. Zu diesen Ausnahmen werden durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen die durch die Richtlinie betroffenen Personen hinzugefügt.

Da das garantierte Kindergeld und das Anrecht auf Kindergeld für junge Berechtige ausländischer Nationalität ein Residualrecht ist bzw. wie ein Residualrecht funktioniert, wird die Ausweitung des Rechtes jedes Mal, wenn die Richtlinien dies erlauben auf das durch die Richtlinie vorgeschriebene Minimum begrenzt.  So werden z.B. betreffend die Richtlinie (EU) 2016/801 Forschern erst dann die gleichen sozialen Rechte garantiert, wenn sie mehr als 6 Monate in der EU leben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Da die Ausweitung nur einen sehr kleinen Teilbereich der Familienleistungen betrifft, sind die Auswirkungen der Umsetzung in die Regelung der Familienleistungen begrenzt. Demzufolge sollten die budgetären Auswirkungen gering sein, auch wenn sie sich mangels verfügbarer Daten über die Anzahl der Kindergeldberechtigten und der berechtigten Kinder konkret nicht schätzen lassen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. März 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.