Sitzung vom 12. April 2018

Erlasse der Regierung zur Ablehnung der Anerkennung mehrerer Weiterbildungen für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet zwei Erlasse zur Ablehnung der Anerkennung von mehreren Weiterbildungen für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Nummern 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Das ZAWM Sankt Vith hat einen Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung zum Gefahrenverhütungsberater Niveau 3 gestellt.

Das ZAWM Eupen hat einen Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung CISCO CCNA (Routing & Switching): Semester 1 & 2 eingereicht.

Gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen geben im Mittelstand nur Meisterkurse sowie Spezialisierungs-, Recycling- und Umschulungskurse Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub.

Für letztere Kurse wurde auf föderaler Ebene festgelegt, dass ein Meisterkurs eine Zulassungsbedingung sein musste. Im Sinne der Kohärenz sollte diese Regelung beibehalten werden.

Der Kurs „Gefahrenverhütungsberater Niveau 3“ ist laut Informationen auf der Internetseite des ZAWM St. Vith für jeden zugänglich, der die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters ausüben oder übernehmen möchte. Für die Teilnahme ist also kein Meisterkurs erforderlich.

Dasselbe gilt für die Weiterbildung des ZAWM Eupen, die auch für Einsteiger geeignet ist und somit ebenfalls keinen Meisterkurs als Voraussetzung benötigt.

In Anlehnung an das BRAWO-Regelwerk und um kohärent zu bleiben, werden Pflichtschulungen, die von der Arbeitsgesetzgebung vorgesehen sind, sowie Weiterbildungen, die bereits mittelbar oder unmittelbar durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bezuschusst werden, nicht für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt.

Gemäß Artikel 33 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Gefahrenverhütungsberater einzusetzen.

Es handelt sich also um eine verpflichtende Weiterbildung, die für jeden Betrieb gilt.

Die Weiterbildung „CISCO CCNA (Routing & Switching) Semester 1 & 2“ wird bereits durch das IAWM bezuschusst und fällt somit in diese Regelung.

Des Weiteren würden in Anbetracht des jetzt schon festgestellten Anstiegs der Anzahl genehmigter Anträge, wie nachstehend dargestellt, durch Anerkennung solcher Weiterbildungen die Weiterbildungsfördermittel explodieren.

 

Entwicklung der Anträge auf Rückerstattung von bezahltem Bildungsurlaub

Schuljahr

Anzahl Anträge

Kosten

2013-2014
(durch das FOREM bearbeitet)

48 Betriebe

463.326,65 €

2014-2015

56 Betriebe

685.602,06 €

2015-2016

67 Betriebe

869.394,86 €

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer

Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen