Sitzung vom 19. April 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer  wurde die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten teilweise umgesetzt, indem ein kombiniertes Verfahren für Drittstaatsangehörige zum Erhalt einer kombinierten Erlaubnis eingeführt wurde, die sowohl einen Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Vermerk über den Zugang zum Arbeitsmarkt beinhaltet.

Kapitel IV des Zusammenarbeitsabkommens legt die Zusammenarbeit im Rahmen dieses kombinierten Verfahrens fest und sorgt für eine Koordinierung der Zuständigkeiten des Föderalstaats und der Regionalbehörden bezüglich der Aufenthaltsgenehmigungen und der Arbeitserlaubnisse.

In Anwendung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 ist die Regierung befugt, die weiteren Modalitäten der Antragstellung festzulegen.

Diese Modalitäten der Antragstellung und der Prüfung des Antrags werden im vorliegenden Erlass bestimmt.

Es wird beschrieben, in welchen Fällen der Antrag durch den Arbeitgeber eingereicht wird und in welchen Fällen der Drittstaatsangehörige befugt ist, den Antrag einzureichen. Die verschiedenen Dokumente, die abhängig von der Kategorie des Arbeitsuchenden für die Vollständigkeit des Antrags notwendig sind, werden ebenfalls aufgelistet.

Anschließend erfolgen die Modalitäten der Beschlussfassung sowie des Beschwerdeverfahrens.

Die bestehende Prozedur zum Erhalt der europäischen blauen Karte, insbesondere die provisorische Arbeitserlaubnis, wird abgeschafft. Demzufolge wird das diesbezügliche Kapitel abgeändert. Die europäische blaue Karte wird ebenfalls im Rahmen des kombinierten Verfahrens ausgestellt.

Des Weiteren sind einige Übergangsbestimmungen vorgesehen, die gewährleisten, dass die Arbeitserlaubnisse A und B, die im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung ausgestellt wurden, gültig bleiben.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. April 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Artikels 6 §1 IX Nr. 3

Zusammenarbeitsabkommen vom2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 18 §2, Artikel 24 §1 und Artikel 44 Absatz 3

Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 8 §§1 und 2 und Artikel 10 Absatz 4