Sitzung vom 8. Mai 2018

Bestellung eines Vertreters in die Verwaltungsorgane des neu gegründeten föderalen wissenschaftlichen Instituts Sciensano

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bestellt Frau Karin Cormann, Fachbereichsleiterin für Gesundheit und Senioren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Mitglied in Verwaltungsorganen des neu gegründeten föderalen wissenschaftlichen Instituts Sciensano.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Bestellung erfolgt gemäß des Sondergesetzes der institutionellen Reform vom 8. August 1980 gemäß Artikel 92ter, alinea 1er.

Sciensano ist eine neue Einrichtung in sui generis Form, die aus der Fusion der föderalen Forschungseinrichtungen, das Institut für öffentliche Gesundheit (ISP) und das Zentrum für veterinärmedizinische und agrochemische Forschung und der Forschung (CERVA) hervorgeht.

Die zuvor von ISP und CERVA durchgeführten Aufgaben werden zukünftig von Sciensano ausgeführt. Sciensano  ist somit zuständig für die Erstellung von Stellungnahmen, die Durchführung von Studien und Analysen zum Schutz der Gesundheit. Dies wird eine effektivere Durchführung der Aufgaben ermöglichen.

Seine Hauptforschungsbereiche sind: Gesundheit und Umwelt, Konsum und Lebensmittelsicherheit, Qualität der Gesundheitsversorgung, Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen, Medikamenten und Gesundheitsprodukten und schließlich Tiergesundheit.

Die Konsolidierung der Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit von Mensch und Tier wird eine Optimierung der Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit ermöglichen, da die Gesundheit von Mensch und Tier eng miteinander verknüpft ist.

Darüber hinaus stellt eine solche Struktur auf globaler, nationaler und internationaler  Ebene einen beträchtlichen Fortschritt dar, da sie die Human- und Veterinärspezialisten in diesen wichtigen Fragen der öffentlichen Gesundheit unter einer einzigen Führung vereint.

In den Verwaltungsorganen sind alle Gemeinschaften vertreten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Kein Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Loi spéciale des réformes institutionnelles du 8 aout 1980, article 6bis, 3§ sur la collaboration à la gestion de Sciensano. und article 92ter, alinéa 1er