Sitzung vom 8. Mai 2018

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 2012 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der sechsten Staatsreform übernahm die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2015 die Zuständigkeit für die Verwaltung und Auszahlung des Impulsfonds. Die Mittel des Impulsfonds waren Bestandteil des LIKIV Budgets und sind an die Gemeinschaften übertragen worden.

Der Impulsfond unterstützt Allgemeinmediziner bei ihrer Niederlassung und bezuschusst  Personalkosten von Praxisassistenten. Der Impulsfond beinhaltet verschiedene Programme („Impulseo“ I,II und III):

I) Zinsloses Darlehen (max. 15.000 €) für die Erstniederlassung von jungen Allgemeinmedizinern und/oder eine einmalige Prämie (20.000 €) für Allgemeinmediziner. Die Prämie ist den Ärzten bis zu 4 Jahren nach ihrer Berufszulassung zugänglich oder bei Rückkehr aus Entwicklungsländern oder für jene, die sich in Zonen mit niedriger Hausärztedichte niederlassen. Darunter fallen alle Gemeinden des deutschen Sprachgebiets.

II) Zuschuss (max. 6.047€/Allgemeinmediziner) für Personalkosten für eine administrative Hilfe in einer Gruppen- oder Einzelpraxis zu mindestens 0.33 VZÄ-Beschäftigung.

III) Übernahme von Kosten (max 3.474€/Allgemeinmediziner) für ein medizinisches Telesekretariat in einer Gruppen- oder Einzelpraxis.

Der Erlass wurde zu einem Zeitpunkt geschrieben, als noch wenige Ärztehäuser  existierten. Deshalb bearbeitete bis 2015 der Beitragsfonds die Anträge von Ärztehäusern, obwohl diese Form von Einrichtungen im Erlass nicht vorgesehen war. Ärztehäuser wurden daher wie Zusammenlegungen behandelt und erhielten auf dieser Grundlage eine Impulseoförderung . Dies wurde in 2016 und 2017 so fortgeführt. Die Erlassabänderung zielt darauf ab, den Ärztehäusern eine eigenständige Grundlage zu geben, da sich ihre Situation von den allgemeinen Zusammenlegungen unterscheidet. D.h. die Ärztehäuser werden definiert und die den Ärztehäusern eigene Bezuschussung der Praxisassistenten sowie die Modalitäten hierfür werden vorgesehen.

Mangels Anträgen auf Bezuschussung eines Telesekretariates wird diese in  Kapitel 4 des Basiserlasses vorgesehene Möglichkeit ersatzlos gestrichen. Zudem werden die Übergangsbestimmungen des Kapitels 5 gestrichen, da diese nicht mehr anwendbar sind. Artikel 22 wird ebenfalls gestrichen, da er sich auf Kapitel 4 bezieht.

Dementsprechend wird der aktuelle Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 23. März 2012 angepasst, um die Fördermöglichkeiten den Umständen anzupassen.

Im Gutachten des Staatsrates wurden folgende Anpassungen vorgenommen,:

- das Wort „Hausarzt“ wurde immer dort, wo nötig, durch die Wortfolge „zugelassener Hausarzt“ ersetzt.

-  durch Artikel 5 des Abänderungserlasses wird in Artikel 13 §1 des Königlichen Erlasses der Absatz 2 eingefügt, der die Besonderheit von Ärztehäusern im Vergleich zu Zusammenlegungen verdeutlicht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung des Erlasses verursacht auf Grundlage der bisher angewendeten  Bezuschussungsmodalitäten, die auch eine finanzielle Unterstützung für Ärztehäuser vorsahen, keine finanzielle Auswirkungen. Durch die Streichung von Kapitel 4 könnten theoretisch Mittel eingespart werden. In der Realität wurden bisher keine Anträge auf Telesekretariat gestellt.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 63.180/3 vom 18. April 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 36duodecies