Sitzung vom 5. Juli 2018

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 24. Juni 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen Belgien und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen, geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 24. Juni 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen Belgien und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen, geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Gemeinschaften und Regionen können gemäß Artikel 170 §2 der Verfassung Steuern erheben.

Bei dem Protokoll zur Änderung des am 24. Juni 1970 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen Belgien und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen, geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 25. April 2013. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine theoretische Auswirkung auf die Steuerhoheit der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 63.419/3 vom 29. Mai 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1