Sitzung vom 6. September 2018

Vollmacht zur Unterzeichnung des Übereinkommens über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter die Vollmacht zur Unterzeichnung des Übereinkommens über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut in ihrem Namen.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Das Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut soll den illegalen Handel mit Kulturgut und die Zerstörung von Kulturerbe verhindern und bekämpfen. Das Übereinkommen ist Teil der Maßnahmen der Organisation zur Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen.

Das Übereinkommen steht jedem Land weltweit zur Unterzeichnung offen und zielt auch darauf ab, die internationale Zusammenarbeit gegen diese Verbrechen, die das Kulturerbe der Welt zerstören, zu fördern.

Das Übereinkommen befasst sich als erster internationaler Vertrag speziell mit strafrechtlichen Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgut. Es erklärt eine Reihe von Handlungen zu Straftatbeständen, darunter den Diebstahl, Raubgrabungen, die Ein- und Ausfuhr, das illegale Erwerben und Inverkehrbringen von Kulturgut. Außerdem sind laut dem Übereinkommen die Fälschung von Dokumenten und die Zerstörung oder Beschädigung von Kulturgut mit Strafe zu bewehren, sofern diese Handlungen mit Vorsatz geschehen.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 24.05.2018 feststellte.

Damit das Abkommen unterzeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §4ter

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis

Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6