Sitzung vom 13. September 2018

Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG BISA - Betrieb zur Integration und Schaffung von Arbeitsplätzen und Ausbildung für die Laufzeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 eine halbzeitige BVA-Stelle der Kategorie B.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die VoG BISA hat am 4. Mai 2018 einen vollständigen BVA-Antrag eingereicht. Die beantragte Halbzeitstelle soll ab Dezember 2018 von einem(r) Verwaltungsmitarbeiter(in) besetzt werden.

Artikel 10 des Erlasses vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern sieht vor, dass die Einstellung des BVA innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach der Übermittlung des Abkommens zu vollziehen ist. Nach diesem Datum erlischt das Anrecht auf diese Prämie. Nach Rücksprache mit der VoG BISA sollte der vorliegende BVA-Antrag erst im September 2018 bearbeitet werden, da ansonsten die Einstellungsfrist sehr knapp ist.

Die VoG BISA begründet diesen Antrag mit der steigenden Auftragslage, die sich auch in Mehrarbeit für die Verwaltung widerspiegelt.

Der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt die Genehmigung der halbzeitigen BVA-Stelle vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018.

Die Befristung auf den 31. Dezember 2018 erklärt sich aus der Tatsache, dass der aktuelle BVA-Erlass zum 1. Januar 2019 aufgehoben wird. Der Artikel 55 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, gewährt den betroffenen Arbeitgebern von BVA die Anzahl genehmigter BVA-Stellen und die Fortzahlung der BVA-Zuschüsse über den 1. Januar 2019 hinaus, falls der Arbeitsantritt vor dem 1. Januar 2019 erfolgt ist.

Die Verlängerung der zum 31. Dezember 2018 bestehenden BVA Stellen ab dem 1. Januar 2019 wird der Regierung voraussichtlich im November zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Eine ausführliche Projektbeschreibung ist dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Diese Genehmigung wird für 2018 den OB 30 PR 23 ZW 30.23 mit maximal 805,97 EUR belasten. Der BVA-Zuschuss kann über den OB 30 PR 23 ZW 30.23 aufgebracht werden.

4. Gutachten:

Aufgrund von Artikel 29 Nummer 6 des Erlasses vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzinspektors nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, so wie abgeändert.