Sitzung vom 11. Oktober 2018

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission in Brüssel, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Brüssel und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen sowie 2. Lesung des Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission in Brüssel, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Brüssel und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission in Brüssel, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Brüssel und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschluss beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Zuge der sechsten Staatsreform hat die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Juli 2014 die Zuständigkeiten im Bereich der Mobilitätshilfen erhalten. Ein Übergangsprotokoll mit dem Föderalstaat wurde vereinbart. Dieses sah vor, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 das Landesinstitut für Kranken-und Invalidenversicherung (LIKIV) die Bearbeitung der diesbezüglichen Anfragen in dieser Übergangszeit sichert.

In der Regierungssitzung vom 22. Dezember 2016 wurde die Kündigung des Abschnitts, aus dem Übergangsprotokoll beschlossen, der die Mobilitätshilfen betrifft. Die Übernahme der neuen Zuständigkeit durch die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgte somit zum 1. Juli 2017. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Erlass über die Mobilitätshilfen vom 20. Juni 2017.

Ab dem 1. Januar 2019 übernehmen auch die anderen Teilstaaten die Kompetenz der Mobilitätshilfen.

Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen wurde gemeinsam mit den anderen Gemeinschaften und mit Rücksprache mit der Verwaltung der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben, in den letzten Monaten erarbeitet.

Ziel dieses Abkommens ist es, die Zuständigkeit der Finanzierung der Mobilitätshilfen, die von Bürgern in Anspruch genommen werden, zu klären, sowie die Übergänge zwischen den Gemeinschaften ab dem 1. Januar 2019 zu definieren. Für den Bürger soll die Dienstleistungskontinuität gesichert werden und für die beteiligten Dienstleister Rechtssicherheit geschaffen werden.

Inhaltlich sind folgende Punkte hervorzuheben:

  • Der Wohnsitz ist das Kriterium, das festlegt, welcher Teilstaat zuständig ist.

  • Das Abkommen regelt die Frage der Zuständigkeit der Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Belgiens haben und aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften anspruchsberechtigt sind.

  • Im Falle eines Umzuges werden die Übergangsbestimmungen im Abkommen beschrieben. Bei diesen wird zwischen einem Verleihsystem und einem Ankauf einer Hilfe unterschieden. Wenn ein Hilfsmittel ausgeliehen wird, hat der Nutzer das Recht, dieses noch 3 Monate nach dem offiziellem Wohnsitzwechsel zu nutzen, bis der neue Teilstaat ein Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Bei einem Ankauf behält der Nutzer sein Hilfsmittel. Es gelten jedoch bei der Anfrage auf Erneuerung die Fristen des neuen Teilstaates.

  • Die Zulassung der Bandagisten und Orthopädietechniker ist für alle Teilstaaten gültig. Ein Teilstaat kann jedoch zusätzliche Bedingungen für die Zulassung auferlegen. Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat hierzu in Artikel 9 des Erlasses vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen Konventionen mit diesen Dienstleistern vorgesehen.

  • Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, gemeinsam eine Liste mit Hilfsmitteln zu führen, sowie Beratungsausschüsse und Konzertierungsgremien ins Leben zu rufen.

  • Die Teilstaaten verpflichten sich zu einem Informationsaustausch, um das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen umzusetzen.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedetet in erster Lesung das Billigungsdekret in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2018.

Alle beteiligten Regierungen Belgiens haben das Zusammenarbeitsabkommen im Juli 2018 gutgeheißen.

Für die zweite Lesung wurden folgende Gutachten beantragt:

Gutachten des Verwaltungsrates der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben

Die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat am 7. September ihr Gutachten zum Dekretvorentwurf abgegeben.

In diesem Gutachten wurde der Inhalt des Dekretes und des Zusammenarbeitsabkommens angesichts der Sicherung der Kontinuität der Dienstleistung sowie der Rechtssicherheit sehr begrüßt. Es wurden auch einige Änderungen vorgeschlagen:

Bezüglich Artikel 2 bemerkte die Dienststelle, dass der Kommentar zu dem Artikel so ausgelegt werden könnte, dass sich der Anwendungsbereich des Zusammenarbeitsabkommens nur auf die durch die 6. Staatsreform übertragenen Mobilitätshilfen beschränkt.

Dem ist allerdings nicht so. Im Kommentar zu Artikel 2 wird dargelegt, dass im Rahmen der 6. Staatsreform zahlreiche Zuständigkeiten übertragen wurden, aber das Zusammenarbeitsabkommen nur die Mobilitätshilfen betrifft. Der weiteren Begründung des Dekretvorentwurfs ist zu entnehmen, dass das Abkommen nicht nur die durch die 6. Staatsreform übertragenen Mobilitätshilfen betrifft, sondern auch solche, für die die Gemeinschaften auch schon vorher zuständig waren.

In Bezug auf die Artikel 6 und 8 bemängelt die Dienststelle, dass sich aus den Artikeln nicht ableiten lässt, in welchen Situationen sie angewendet werden müssen.

Die Artikel und die entsprechenden Kommentare wurden in der Arbeitsgruppe  mit den anderen Teilstaaten formuliert, damit sie auf Situationen in allen Landesteilen Anwendung finden können.  Ausgehenden vom dem Gutachten des Staatsrates dass nun mehr beantragt wird, wird mit den anderen Teilstaaten geprüft, ob eine andere Formulierung der Artikel oder Kommentaren entsprechend der Anfrage der Dienststelle erfolgen wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Mehrkosten während einer Beobachtungsphase von 3 beziehungsweise 6 Jahren.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Juli 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Verwaltungsrates der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vom 7. September 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 128, 130, 135 und 138 der Verfassung;

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5 §1 II, Nummer 4 sowie Artikel 92bis §§1, 5 und 6;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4;

Erlass über die Mobilitätshilfen vom 20. Juni 2017.

 


(1) Übergangsprotokoll vom 15. Mai 2014 zwischen dem Föderalstaat, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die Ausübung der an die Teilstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der Volksgesundheit während der Übergangsperiode im Rahmen des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die sechste Staatsreform.