Sitzung vom 11. Oktober 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen .

Die Regierung beschließt, einen Antrag auf Berichterstattung durch die Generalversammlung des Rechnungshofes zu stellen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des föderalen Rates für das Krankenhauswesen zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Krankenhausbeirates der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 27. Juni 2016 unterzeichneten alle für die Volksgesundheit zuständigen Minister eine gemeinsame Erklärung zur Krankenhausnotfallplanung. Diese gemeinsame Erklärung bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften, den Regionen und dem Föderalstaat im Rahmen der optimalen Erstellung, Aktualisierung, Validierung und Umsetzung der Krankenhausnotfallpläne.

Am 24. Oktober 2016 wurde das Vereinbarungsprotokoll zwischen der Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden über den Krankenhausnotfallplan zur optimalen Erstellung, Aktualisierung, Validierung und Umsetzung des Krankenhausnotfallplans unterzeichnet. In dieser Absichtserklärung wurde vereinbart, dass die Arbeitsgruppe "Gesetzgebung", an der die verschiedenen Regierungsebenen beteiligt sind, einen konkreten Vorschlag zur Anpassung der Gesetzgebung erarbeitet.

Der oben genannte Vorschlag zur Anpassung der Rechtsvorschriften wurde auf der Interministeriellen Konferenz am 26. Juni 2017 vorgelegt. Die Minister verpflichteten sich, diesen Vorschlag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019 in Rechtsvorschriften umzusetzen. Vorliegender Vorschlag für einen Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft führt diese Anpassung der Rechtsvorschriften für Krankenhäuser im deutschen Sprachgebiet ein. 

Im Rahmen der Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 werden die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure klar definiert:

Der Generaldirektor trägt die Endverantwortung für den Krankenhausnotfallplan und dies unbeschadet der Zuständigkeit des Chefarztes für die medizinischen Aspekte und des Technischen Leiters für die technischen Aspekte des Notfallplans.

Des Weiteren ernennt jedes Krankenhaus einen Notfallplankoordinator, der sowohl intern als auch extern als Anlaufstelle für den Krankenhausnotfallplan fungiert.

In jedem Krankenhaus ist ein ständiger Ausschuss unter der Leitung des Generaldirektors mit der Erstellung, Aktualisierung und Validierung des Krankenhausnotfallplans befasst. Innerhalb des ständigen Ausschusses wird ein Präsidium eingerichtet, das mindestens aus dem Chefarzt, dem Notfallplankoordinator, dem leitenden Arzt der Notaufnahme und einer Sekretariatsfunktion besteht.

Der Krankenhausnotfallplan muss dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das Krankenhaus befindet, zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Krankenhausnotfallplan wird zu diesem Zweck an den Bürgermeister übermittelt, der ihn zur Beratung an das kommunale Sicherheitsbüro weiterleitet.

Zwecks Formulierung der Stellungnahme kontaktiert das kommunale Sicherheitsbüro den provinzialen Notfallplankoordinator und die föderale Hygieneinspektion. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme stellt der Bürgermeister eine Bescheinigung zum Krankenhausnotfallplan aus. Die Bescheinigung des Bürgermeisters wird an das Krankenhaus weitergeleitet, das sie wiederum an den für die Gesundheitspolitik zuständigen Minister weiterleitet. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung befindet der Minister über die Genehmigung des Krankenhausnotfallplans.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. September 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 66 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen.