Sitzung vom 25. Oktober 2018

Projekt Nr. 4413 Stadt Eupen – SGO – Erneuerung der Heizkessel - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Stadt Eupen – SGO – Erneuerung der Heizkessel“ gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Es handelt sich um die Erneuerung der Heizkessel in der Städtischen Grundschule Oberstadt.

Die beiden bestehenden Heizkessel wurden im Jahr 2000 eingebaut und werden aktuell über jeweils einen 2-stufigen Brenner und in Kaskade geschaltet. Die Heizkessel befinden sich altersbedingt in einem sehr schlechten Zustand, und sollten auf Grund der zeitgemäßen Technik sowie auf Grund der teuren Ersatzteile ersetzt werden.

Das vorliegende Projekt beinhaltet den Austausch der beiden bestehenden Heizkessel durch zeitgemäße Brennwertkessel sowie eine Anpassung der Kaskadenregelung. Die Brennwertkessel verfügen über ein automatisch modulierendes Leistungsspektrum zwischen 30 und 100%. Mit dieser Brennwerttechnik können bis zu 30% Energie eingespart und Emissionen vermieden werden.

Eine Gewährleistung des Betriebes der bestehenden Heizkessel während der anstehenden Winterperiode ist unter den aktuellen Bedingungen nicht gegeben. Um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kinder und Lehrpersonen gewährleisten zu können, beantragt die Stadt Eupen die Anerkennung der Dringlichkeit für die Erneuerung der Heizkessel.

Insgesamt belaufen sich die Projektkosten gemäß der vorliegenden Anmeldung vom 30. August 2018 auf 67.370,00 € (inkl. MwSt. und allgemeine Unkosten). Der Auftrag wird im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens vergeben.

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes liegt vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 07 - ZW 63.23

(Subventionen für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen)

Projektkosten: 67.370,00 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 53.896,00 €

4. Gutachten:

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.