Sitzung vom 25. Oktober 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in 1. Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierenden Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Überwachung von Infektionskrankheiten ist eine der Kompetenzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft arbeitet für die Meldung und Kontrolle von ansteckenden Krankheiten zusammen mit den Inspektoren der Überwachungszelle für ansteckende Krankheiten der AVIQ der Wallonischen Region.

Die Inspektion erhält die Meldung und unternimmt die nötigen Schritte zwecks Vermeidung einer epidemischen Ausbreitung der Krankheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Meldung der ansteckenden Krankheit wird außerdem erfasst, um die räumliche und zeitliche Entwicklung von übertragbaren Krankheiten zu verfolgen (epidemio-logische Überwachung), damit so schnell wie möglich eine Erhöhung bestimmter ansteckender Krankheiten festgestellt und den zuständigen Behörden ermöglicht werden kann, sofortige Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit zu treffen.

Die AVIQ hat die Liste der zu meldenden Krankheiten und die zu treffenden Hygienemaßnahmen in der Wallonischen Region, mit Ausnahme des deutschen Sprachgebiets, am 1. Februar 2018 aktualisiert. Im Sinne der notwendigen Kohärenz, basierend auf der Zusammenarbeit, passt die Deutschsprachige Gemeinschaft nunmehr den Erlass vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten an.

Folgende 2 Krankheiten werden somit in der Liste der meldepflichtigen Krankheiten (Anhang 1) hinzugefügt :

Verpflichtende Meldung durch die Ärzte, sobald die diagnostische Bestätigung vorliegt von Hantavirus und invasive Infektion durch Streptokokken Typ A (GAS).

Zudem werden die in Anhang 3 aufgeführten allgemeinen Hygienemaßnahmen bei ansteckenden Krankheiten verschärft und spezifisch auf sexuell übertragbare Krankheiten ausgeweitet.

Vorliegender Erlass legt insgesamt die aktualisierte Liste der meldepflichtigen Krankheiten sowie das Verfahren der Meldepflicht und die zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld fest.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
4. Oktober 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 16. Oktober 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.2 §4

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Artikel 3.22 Absatz 3;