Sitzung vom 22. November 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Zuweisung der Gehaltstabellen

Durch die letzte Anpassung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich vom 19. Juli 2018, wird für die Gehaltstabelle 8 auf die Grundlagengesetzgebung verwiesen, um die Zugangsbedingungen zu den ausgeübten Funktionen zu definieren.

Mit der vorliegenden Erlassabänderung wird ein Anhang mit den Zuweisungen der Gehaltstabellen in den Erlass eingefügt.

Dieser Teil der Abänderung ist zum 01. September 2018 rückwirkend anwendbar, so dass die Mitarbeiter im Arbeiterpersonal, die die MZA absolviert haben auch weiterhin in den Genuss derselben Entlohnung kommen wie der Erzieher II A.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Jeder Funktion sind Zugangsbedingungen sowie eine Gehaltstabelle zugewiesen.

Durch die letzte Anpassung (vom 19. Juli 2018 ) der Gehaltstabellen des  Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich wurden Streichungen gewisser Zuweisungen verursacht, so dass die explizite Zuweisung in dem jeweiligen Basiserlass (Tagesstätten, Wohnheime und Vereinigungen) zur Bezuschussung notwendig wurde.

Es handelt sich folglich um eine Korrektur der Regelwerke, die keine finanziellen Auswirkungen hat.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Verwaltungsrats der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 07. September 2018 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 30. Oktober 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. November 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 9. November 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 14 des Dekrets zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 13. Dezember 2016