Sitzung vom 29. November 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Februar 2014 zur Festlegung der Modalitäten für Rahmenabkommen zur Bezuschussung der Vereinigungen und Einrichtungen im Behindertenbereich

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Hintergrund

Neben einigen technischen Änderungen setzt vorliegender Erlassvorentwurf die Einführung eines Drittzahlersystems, über das die Gehälter für die Mitarbeiter der von der Dienststelle bezuschussten Wohnheime, Tagesstätten und Dienste, die der PK 319 angehören, durch die Dienststelle bezahlt werden, um. Ein vergleichbares System besteht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bereits im Bereich der Berufsausbildung sowie im Unterrichtswesen.

Es handelt sich hierbei um die Dienstleistungen der folgenden V.o.G.:

V.o.G. Behindertenstätten Kelmis und Umgebung;

V.o.G.  Behindertenstätten Eupen;

V.o.G.  Begleitzentrum Griesdeck;

V.o.G.  Tagesstätte Meyerode;

V.o.G.  Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung Lommersweiler.

Die Grundideen zur Einführung eines solchen Systems im Behindertenbereich liegen vor allem in der Vereinfachung des Bezuschussungssystems und der administrativen Abläufe sowie in einer besseren Planbarkeit der Haushaltsjahre

Die dekretale Grundlage zur Einführung des Drittzahlerystems bildet Artikel 14 des Dekrets zur Schaffung der DSL, der die Bezuschussung der Dienstleister regelt. Dieser Artikel soll durch das aktuelle Programmdekret um einen dritten Paragrafen ergänzt werden, der vorsieht, dass die Dienststelle unter den von der Regierung festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Gehälter des Personals der anerkannten Dienstleister auszahlen kann.

Organisation der Lohnbuchhaltung in der DSL

Für die praktische Umsetzung wird die Dienststelle auf das Lohnbuchhaltungsprogramm SAP-HR/HCM zurückgreifen, das aktuell für die Lohnberechnung der Mitarbeiter der Dienststelle genutzt wird. Zur Umsetzung dieses Projektes hat eine neue Mitarbeiterin im September ihren Dienst in der DSL aufgenommen. Sie wird mit anderen Mitarbeitern des Fachbereichs Verwaltung und dem für Prozesse zuständigen Mitarbeiter der Stabsstelle entsprechend geschult.

Es ist vorgesehen, alle Daten der Mitarbeiter im Sektor der PUK 319.03 im Herbst ins SAP-HR einzupflegen und mit diesem Programm ab dem 01. Januar 2019 die Lohnberechnungen während eines ganzen Jahres zu testen und die Ergebnisse mit der bisherigen Lohnbuchhaltung der V.o.G. zu vergleichen. Die daraus resultierenden Programmierarbeiten zur Anpassung von SAP-HR werden bei SD-Worx in Auftrag zu geben. Diese Firma gewährleistet den technischen Support.

Es wird ein öffentlicher Auftrag im Herbst vergeben für die Beratung in arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Fragen.

Die Änderungen für die Einrichtungen:

Die Einrichtungen und Dienste bleiben wie bisher Arbeitgeber. Sie behalten ihre Identifikationsnummer beim Landesamt für Soziale Sicherheit, schließen die Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern ab und sind für die tägliche Personalführung verantwortlich.

Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Einrichtungen und Diensten bleiben im Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommission PUK 319.03, wo die Tarifabkommen, d.h. die spezifischen Arbeitsbedingungen, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt werden.

Jeder Einrichtung wird eine Software zur Verfügung gestellt mit der alle zur Lohnberechnung wichtigen Informationen (Arbeitstage, Krankheitstage, Urlaubstrage, andere Ereignisse, …) von der Einrichtung eingegeben werden. Über eine Eingabemaske wird mit dem Mitarbeiter der Dienststelle, der die Lohnberechnung vornimmt, kommuniziert.

Hierzu nimmt das Ministerium eine Ausschreibung im Hinblick auf eine digitale Personalakte vor, zu der die Leitung der Einrichtung Zugriff hat und in der alle relevanten Angaben und Dokumente zur Person hinterlegt werden.

Im Lohnbuchhaltungsprogramm werden alle Dienstleister und ihre Projekte durch Innenaufträge analytisch abgebildet. Das ermöglicht es, für jedes Projekt jeweils einen Buchungsrahmen für die Lohnberechnung der jeweiligen Einrichtung zu erstellen. Dieser dient der Finanzbuchhaltung der jeweiligen VoG die effektiven Lohnkosten ihrer Personalmitglieder zu buchen.

Die Lohnzuschusszahlung:

Im angedachten „Drittzahler-System“ werden die berechneten Löhne aller Mitarbeiter direkt an die Mitarbeiter ausgezahlt. Die Löhne der projektfremden Mitarbeiter und die verschiedenen Zuschüsse, die die jeweilige V.o.G. für ihre Mitarbeiter erhält, (Bsp. Maribel, AktiF, AktiF+, CAP 48, usw.) werden den Einrichtungen in Rechnung gestellt.

Die Löhne der bezuschussten Projektmitarbeiter werden direkt als Zuschuss im Haushalt gebucht.

Ein System zur Erstattung der Betriebs- und Funktionszuschüsse und deren Verrechnung mit der Eigenbeteiligung der Nutznießer, wird noch ausgearbeitet.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahr 2020 wird die Dienststelle die monatlichen Löhne an die Mitarbeiter in den V.o.G. direkt zahlen und zusätzlich die Jahresabrechnungen aus dem Jahr 2019 der Leistungsvereinbarungen und Tagessätze buchen. Dies führt einmalig in 2020 haushaltstechnisch zu Mehrausgaben.

Die Kosten für die zusätzliche Mitarbeiterin bei der DSL betragen jährlich 42.000 €. Diese Mittel sind bei der Dotation 2019 an die DSL berücksichtigt.

Darüber hinaus entstehend einmalige und rekurrente Projektkosten mit der Umsetzung des neuen Systems. Diese Ausgaben werden über OB 20 12.11 des Haushaltes des Ministeriums abgebucht.

4. Gutachten:

Der Vorschlag des Verwaltungsrats der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben vom 24. August 2018 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14. November 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 14 des Dekrets zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 13. Dezember 2016