Sitzung vom 13. Dezember 2018

Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern - BVA-Antrag der VoG Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung (0992)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG Regionalzentrum für Kleinkindebetreuung für die Laufzeit vom 15. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 zwei BVA-Vollzeitstellen der Kategorie B.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung (RZKB) hat am 21. November 2018 einen vollständigen BVA-Antrag eingereicht. Das RZKB beantragt zwei vollzeitige BVA-Stellen. Eine der beiden Stellen soll als Kinderbetreuer(in) in der außerschulischen Betreuung in den Gemeinden Amel und Bütgenbach und die andere Stelle ebenfalls als Kinderbetreuer(in) in den Gemeinden Lontzen und Kelmis eingesetzt werden.

In den betroffenen Gemeinden steigen die Zahlen der zu betreuenden Kinder. Das RZKB benötigt das zusätzliche Personal, um auf die steigenden Kinderzahlen reagieren zu können und eine qualitativ hochwertige und dem Betreuungsschlüssel entsprechende Betreuung garantieren zu können.

Es liegt ein positives Gutachten vom 29. November 2018 vom Fachbereich Familie und Soziales vor.

Der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt die Genehmigung der zwei BVA-Vollzeitstellen vom 15. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018.

Die Befristung auf den 31. Dezember 2018 erklärt sich aus der Tatsache, dass der aktuelle BVA-Erlass zum 1. Januar 2019 aufgehoben wird. Der Artikel 55 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, gewährt den betroffenen Arbeitgebern von BVA die Anzahl genehmigter BVA-Stellen und die Fortzahlung der BVA-Zuschüsse über den 1. Januar 2019 hinaus, falls der Arbeitsantritt vor dem 1. Januar 2019 erfolgt ist.

Die Verlängerung der zum 31. Dezember 2018 bestehenden BVA Stellen ab dem 1. Januar 2019 wird der Regierung im Dezember zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Eine ausführliche Projektbeschreibung ist dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Diese Genehmigung wird für 2018 den OB 30 PR 23 ZW 30.23 mit maximal 2.241 € belasten. Ab 2019 wird diese Genehmigung die genannte Haushaltszuweisung mit maximal jährlichen 54.803,86 € belasten. Diese werden jedoch Gegenstand der oben erwähnten Verlängerungsakte sein.

4. Gutachten:

Aufgrund von Artikel 29 Nummer 6 des Erlasses vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzinspektors nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, so wie abgeändert.