Sitzung vom 20. Dezember 2018

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der sechsten Staatsreform und seit dem 1. Januar 2016 obliegt es den jeweiligen Gemeinschaften, die Anerkennung, Zulassung und Registrierung für die Fachkräfte der Gesundheits- und Pflegeberufe basierend auf dem Koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe durchzuführen. Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, ein Verfahren für die Deutschsprachige Gemeinschaft zu bestimmen, wurde im März 2016 ein Erlass zur übergangsweisen Regelung des Anerkennungsverfahrens für Gesundheits- und Pflegeberufe erstellt. Dieser soll im Rahmen des neuen Verfahrens durch vorliegenden Erlass ersetzt werden.

Die Zielsetzung des Erlasses ist, ein einheitliches Verfahren für die Anerkennung, Zulassung und Registrierung zu verfassen, damit der zuständige Fachbereich des Ministeriums dieses auf alle Akten und Verfahren anwenden kann und somit auch deutlich festlegt, welche Schritte eingeleitet werden. Die Transparenz der Verfahren erhöht sich deutlich durch vorliegenden Erlass. Mittels einer Anerkennung erhält ein europäischer Antragssteller  das Recht, unter denselben Voraussetzung wie der Inhaber des entsprechenden belgischen Diploms in einem reglementierten Gesundheitsberuf in Belgien arbeiten zu dürfen, ohne aber die akademische oder schulische Gleichwertigkeit der Ausbildung zu einem belgischen Diplom zu erhalten. Die letztendliche Berufszulassung bzw. die Erteilung der Berufserlaubnis (Visa-Nummer) wird jedoch weiterhin vom Föderalstaat geleistet. Im Rahmen der Anerkennung wird je nach gesetzlicher Grundlage von einer automatischen und allgemeinen Anerkennung gesprochen. Auf Grundlage der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG werden bestimmte Diplome der Gesundheitsberufsgruppen (Fach-)Arzt, (Fach-)Zahnarzt, Krankenpfleger, Tierarzt, Apotheker und Hebamme automatisch in Europa anerkannt. Alle anderen Berufsgruppen bzw. Diplome, die nicht in diese Richtlinie fallen, fallen in das Verfahren der allgemeinen Anerkennung

Mittels einer Zulassung erhält der belgische Antragsteller auf Grundlage des Koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheits-pflegeberufe, die Erlaubnis in einem reglementierten Gesundheitsberuf in Belgien arbeiten zu dürfen. Für die Zulassung von besonderen Berufsqualifikationen oder Fachtiteln für Krankenpfleger oder Kinesiotherapeuten sowie für die Zulassung von Krankenhausapothekern sind die Gemeinschaften zuständig (hierbei wird keine explizite Visa-Nummer ausgestellt, sondern das Tragen von Fachtiteln und besonderen Berufsqualifikationen genehmigt; Visa-Nummern haben diese Berufsgruppen bereits). Zudem sind die Gemeinschaften für die Zulassung von Praktika im Bereich der medizinischen Ausbildungen zuständig. Da die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch über keine universitäre Einrichtung verfügt, die medizinische Studien oder fachärztliche Weiterbildungen anbietet, existieren diese Fälle in der praktischen Umsetzung nicht bzw. werden nur in begrenzten Ausnahmefällen erfolgen. Sie mussten allerdings im Rechtstext geregelt werden;

Von einer Registrierung wird nur im Falle der Erteilung der Voraussetzung einer Berufserlaubnis von Pflegehelfern gesprochen. Dies geschieht durch das Absolvieren verschiedener schulischer Ausbildungen (AFPK-Ausbildung, Befähigungsnachweis des siebten Jahres des Sekundarschulunterrichts) sowie aktuell noch durch das Absolvieren des ersten Jahres des Bachelor-Studienganges in Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften. Die Berufszulassung (Visum) wird auch hier weiterhin vom Föderalstaat geleistet.

Der vorgelegte Erlass regelt im Rahmen der Anerkennung, Zulassung und Registrierung die Verfahrensweisen fest. So reicht der Antragsteller gemäß dem Erlass verschiedene Dokumente und Unterlagen ein, die benötigt werden, um jeden einzelnen Fall individuell zu begutachten. Der Fachbereich hat daraufhin einen Monat Zeit, die Vollständigkeit des Antrags zu bestätigen. Diese kann jedoch erst bestätigt werden, wenn alle benötigten Unterlagen eingereicht wurden. Ab der Vollständigkeit des Antrags muss der zuständige Fachbereich je nach Verfahren innerhalb von zwei bzw. drei Monaten, ggf. eine Empfehlung durch Experten einholen und ein Gutachten  erstellen und der Minister anschließend eine Entscheidung treffen und diese dem Antragsteller mitteilen.

 Im Falle eines negativen Gutachtens hat der Antragsteller 30 Tage Zeit, um auf dieses negative Gutachten in schriftlicher Form zu reagieren. Reicht der Antragsteller eine Stellungnahme ein, begutachtet der zuständige Fachbereich diese Stellungnahme des Antragstellers. Reicht der Antragsteller keine Stellungnahme auf ein negatives Gutachten ein, entscheidet der Minister auf Basis des Gutachtens des Fachbereichs. So kann er insbesondere Ausgleichsmaßnahmen in Form von Praktika oder Eignungsprüfungen auferlegen oder den Antrag ablehnen.

Schlussendlich setzt der Erlass auch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 und Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems teilweise um, indem nun im Rechtstext das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises geregelt wird. Mit anderen Worten ist dies die Möglichkeit für einen europäischen Antragsteller den Anerkennungsprozess elektronisch in Gang zu treten. Die Europäische Kommission hatte darauf hingewiesen, dass der belgische Staat diese Richtlinie nicht für alle Berufe vollständig umgesetzt habe. In der Tat ist die lückenhafte Umsetzung auf gesamtbelgischer Ebene der Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der 6. Staatsreform geschuldet. Aus diesem Grund wurden dort, wo dies notwendig war, die einzelnen Verfahrensschritte für die betreffenden Berufe (Krankenpfleger, Apotheker, Kinesiotherapeuten) präzisiert. Das Visum muss jedoch weiterhin vom Föderalstaat gewährleistet werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die aktuell anfallenden Kosten für die Übersetzungen der Akten zur Weiterleitung an die Kommissionen anderer Gemeinschaften und Experten  im Jahr 2018 beliefen sich auf 10.000 EUR. Diese Kosten fallen jährlich an.

Die Kosten für externe Sachverständige belaufen sich auf za. 5.000 EUR jährlich.

Der Erlassentwurf selbst führt zu keinen Mehrkosten.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
12. Dezember 2018 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2018 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 19. Dezember 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November

2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“)

Koordiniertes Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 43 §2, Artikel 56, Artikel 61, Artikel 63, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Juni 2016, Artikel 64, Artikel 72 §2 Absatz 1, Artikel 88, Artikel 102, Artikel 153 §§1-2 und §3 Absatz 4.