Sitzung vom 9. Januar 2019

Stadt Eupen Viertelhaus „Cardijn“ Unterstadt – Zugänglichkeit: Genehmigung der Abweichung zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „4175 – Stadt Eupen – Viertelhaus „Cardijn“ Unterstadt – Zugänglichkeit“

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der hinteren Eingangstür (innenseitig) und des Treppenplattformliftes (auf beiden Ebenen);

als Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen, allerdings verbunden mit der Auflage

  • auf der Außenseite ein den Bestimmungen des Erlasses vom 12.07.2007 entsprechendes Podest mit einer möglichen Rotationsfläche von 150cm auf Eingangsniveau herzustellen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „4175 – Stadt Eupen – Viertelhaus „Cardijn“ Unterstadt – Zugänglichkeit“ ist die Stadt Eupen.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt die Stadt Eupen eine Abweichung und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 19.12.2018 wie folgt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der hinteren Eingangstür (innenseitig) und des Treppenplattformliftes (auf beiden Ebenen):

Die barrierefreie Zugänglichkeit der Erdgeschossebene des Viertelhauses Unterstadt soll u.a. durch Einbau eines Treppenplattformliftes ermöglicht werden. Dieser wird die bestehende Innentreppe ersetzen und den Höhenunterschied zwischen dem hinteren, schwellenlos erreichbaren Gebäudeeingang und der Erdgeschossebene überbrücken.

Aufgrund der architektonischen Gegebenheiten des bestehenden Gebäudes können die Rotationsflächen vor der Eingangstür (innenseitig) sowie vor dem Treppenplattformlift (auf beiden Ebenen) nicht in vollem Umfang eingehalten werden. Zum Erreichen dieser Rotationsflächen müsste das Tragwerk des Gebäudes mit unverhältnismäßig hohem Aufwand angepasst werden.

Hier wird eine allgemeine Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses (Anforderungen an Rotationsflächen) beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der hinteren Eingangstür (innenseitig) und des Treppenplattformliftes (auf beiden Ebenen) stattzugeben, mit der Begründung, dass die Zugänglichkeit, unter Berücksichtigung der architektonischen Gegebenheiten des bestehenden Gebäudes und seines Tragwerks, in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

Die Abweichung wird dahingehend akzeptiert, dass auf der Außenseite ein Podest mit einer möglichen Rotationsfläche von 150cm auf Eingangsniveau herzustellen ist. Die Angleichung auf das Niveau des Außenraumes erfolgt über eine Schräge, die 3% nicht übersteigen darf. Eine Absturzkante ist zu vermeiden; entweder durch eine Absturzsicherung oder durch umlaufende Schrägen.                      

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 – PR 21 – ZW 63.21

(Soziales – Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung)

IP 2018 – Nr. 4175

Projektkosten: 51.002 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 30.601 €

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2018/03 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 19.12.2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.