Sitzung vom 9. Januar 2019

Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum Eupen bezüglich der Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „St. Joseph“ für das Jahr 2019 sowie Regierungserlass zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2019 an das Öffentliche Sozialhilfezentrum Eupen für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „St. Joseph“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Öffentlichen Sozialhilfezentrum Eupen bezüglich der Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „St. Joseph“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.

Die Regierung gewährt dem ÖSHZ Eupen für das Jahr 2019 einen Zuschuss in Höhe von 3.621.260,85 € und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der 6. Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2019 die Bezuschussung der Wohn- und Pflegezentren für Senioren (WPZS), vorher Alten- und Pflegewohnheime.

Ein neues Finanzierungsmodell wurde gemeinsam mit den Wohn- und Pflegezentren entwickelt und von der Regierung verabschiedet.

Das entsprechende Grundlagendekret über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege wurde am 13. Dezember 2018 verabschiedet. Dieses Dekret beschreibt die Angebote, regelt die Genehmigungen und Anerkennungen sowie die Finanzierung der einzelnen Angebote und Träger.

Aktuell erfüllen die Wohn-und Pflegezentren noch nicht die anvisierten Vorgaben zum Betreuungsschlüssel von 82 % erhöhter und 13 % geringer Unterstützungskategorie. Hierzu wird deshalb eine Übergangsphase von 10 Jahren im Dekret definiert. Für die Kurzaufenthalte, mit der Zielvorgabe 5 % der Gesamtkapazität des Wohn-und Pflegezentrums, wurden 4 Jahre Übergangszeit vorgesehen.

Für das Jahr 2019 ist ein 1-Jahres-Vertrag vorgesehen. 2019 ist ein Übergangsjahr zwischen dem bisherigen LIKIV-Finanzierungsmodell und dem neuen Modell der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Das neue Modell definiert die Leistungen eines Kalenderjahres und bezuschusst diese im Rahmen eines zu Beginn des Jahres definierten Zuschusses, der in zwölf monatlichen Teilzahlungen an die Einrichtungen überwiesen wird. Der Personalkader wird in der Übergangszeit auf Grundlage der Gesetzgebung des LIKIV definiert. Allerdings ist im neuen Modell die Personalnorm zu einer Genehmigungsvorgabe geworden und keine Finanzierungsnorm mehr.

Die Finanzierung der Wohn- und Pflegezentren beruht laut Dekret auf drei Elementen:

  • einem bewohnerbezogenen Zuschuss;

  • einem personalbezogenen Zuschuss;

  • einem Zuschuss für Mobilitätshilfen.

Der bewohnerbezogene Zuschuss wird auf Basis folgender Elemente errechnet:

  • eine von der DSL zugewiesene Unterstützungskategorie für jeden neuen Bewohner ab Januar 2019,

  • eine definierte Anzahl Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie und eine Anzahl Anwesenheitstage für die Kurzaufenthalte;

  • eine Tagespauschale pro Unterstützungskategorie und eine Tagespauschale für die Kurzaufenthalte.

Der personalbezogene Zuschuss dient dazu, gewisse Vorteile für bestimmte Personalmitglieder und die Maßnahmen des nicht kommerziellen Sektors abzudecken.

Das sind in 2019:

  • Prämien für besondere Fachtitel und besonderer Qualifikationen der Krankenpfleger gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2011 über die Umsetzung des Attraktivitätsplans für den Pflegeberuf in bestimmten föderalen Gesundheitsbereichen in Bezug auf die Prämien für besondere Berufsbezeichnungen und besondere Berufsqualifikationen und unbequeme Leistungen.

  • Prämien oder Ersatzpersonal für Maßnahmen des Laufbahnendes gemäß Königlichem Erlass vom 15. September 2006 zur Ausführung von Artikel 59 des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, was die Maßnahmen zur Arbeitsbefreiung und zum Laufbahnende betrifft.

Der Zuschuss für die Anschaffung, die Erneuerung, die Ausleihe und den Unterhalt von Standardmobilitätshilfen gemäß dem Erlass über die Mobilitätshilfen vom 20. Juni 2017 wird auf Grundlage einer indexierten Pauschale pro Platz errechnet (in 2019: 81,73€).

Zuschuss 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum „St. Joseph“ inklusive Kurzaufenthalte (siehe Tabelle als Anlage):

Das WPZS „St. Joseph“ bietet laut Dekret folgende Dienstleistungen an:

  • Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren;

  • Kurzaufenthalte;

  • Betreutes Wohnen.

Das Wohn- und Pflegezentrum „St. Joseph“ zählt insgesamt 148 Plätze.

Für das Übergangsjahr 2019 wurde ein Gesamtzuschuss ausgehend von den Zahlungsflüssen der Kalenderjahre 2014 bis 2017 mit einer durchschnittlichen prozentualen Erhöhung von 1,65 % für das Kalenderjahr 2018 und 1,25 % Erhöhung für das Jahr 2019 errechnet.

Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „St. Joseph“ hatte im Jahr 2017 2 Zimmer geschlossen auf Grund von Umbauarbeiten.

Ab 2019 stehen diese Zimmer wieder zur Verfügung. Der Gesamtzuschuss für 2019 wird entsprechend um 48.865,84 € erhöht.

Das Öffentliche Sozialhilfezentrum Eupen erhält für das WPZS „St. Joseph“ somit für das Jahr 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum inklusive Kurzaufenthalte einen maximalen Pauschalzuschuss von 3.621.260,45 €.

Der maximale Zuschussbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Das WPZS „St. Joseph“ erhält für das Jahr 2019 für das Wohn- und Pflegezentrum, inklusive das Angebot der Kurzaufenthalte einen globalen Zuschuss in Höhe von 3.609.286,40 €. Der globale Zuschuss deckt sowohl den bewohnerbezogenen Zuschuss als auch den personalbezogenen Zuschuss für das Jahr 2019 ab.

Hinzu kommen 11.974,45 € für die Standardmobilitätshilfen.

Die Auszahlung des maximalen Pauschalzuschusses erfolgt gemäß folgender Modalitäten:

Der maximale Pauschalzuschuss von 3.621.260,85 € wird nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrages durch die Regierung in monatlichen Vorschüssen an das ÖSHZ Eupen für die Angebote des WPZS „St. Joseph“ ausgezahlt.

Der monatlich auszuzahlende Betrag beläuft sich auf 301.771,00 € für die Monate Januar bis November und auf 301.779,85 € für den Monat Dezember 2019.

Aufteilung der Unterstützungskapazität:

Am 1. Januar 2019 weist das WPZS St. Joseph folgende Aufteilung der Unterstützungskapazität auf:

91 Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie (62,75 %);

54 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (37,25 %);

0 Plätze für Kurzaufenthalte (0 %).

Drei der anerkannten Plätze standen bis zu diesem Datum nicht zur Verfügung.

Ab dem 1. Juli 2019 werden die drei geschlossenen Plätze wieder zur Verfügung gestellt. Die Unterstützungskapazität der Kurzaufenthalte wird auf 3 Plätze und die Plätze für geringen Unterstützungsbedarf um 1 Platz auf 55 Plätze erhöht.

Zum 1. Juli 2019 verfügt das WPZS St. Joseph über folgende Plätze:

91 Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie (62 %);

55 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (37 %);

2 Plätze für Kurzaufenthalte (1 %).

Anzahl Anwesenheitstage:

Für das WPZS „St. Joseph“ werden folgende Anwesenheitstage pro Unterstützungskapazität festgelegt:

33.215 Anwesenheitstage für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie;

19.894 Anwesenheitstage für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie;

368 Anwesenheitstage für Kurzaufenthalte.

Eine Inanspruchnahme in Höhe von 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie entspricht einer Vollbelegung im Kalenderjahr.

Abwesenheiten der Bewohner auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes werden als effektive Anwesenheitstage mitberücksichtigt.

Erreicht das WPZS „St. Joseph“ weniger als 97 % der festgelegten Anwesenheitstage pro Unterstützungskategorie wird für jeden fehlenden Anwesenheitstag die entsprechende durchschnittliche Tagespauschale zurückgefordert. Dieser Betrag wird nach schriftlicher Mitteilung durch den Fachbereich in 2020 zurückgefordert beziehungsweise mit dem Zuschuss des Kalenderjahres 2020 verrechnet. Die durchschnittliche Tagespauschale für St. Joseph wird auf 62,32 € festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das WPZS „St. Joseph“ erhält einen Betrag in Höhe von 3.621.260,85 €. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2019, OB 50, Programm 17, Zuweisung 43.52.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors ist erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.