Sitzung vom 9. Januar 2019

Erlass der Regierung zur Gewährung eines Zuschusses an die VoG DABEI für das Jahr 2019

1. Beschlussfassung

Die Regierung gewährt der VoG DABEI einen Zuschuss in Höhe von 172.065,00 EUR für  das Jahr 2019 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Die VoG Dabei ist ein Leistungsträger im Bereich der sozialen und beruflichen Integration und in der Bekämpfung von Armut. Sie richtet ihr Angebot vorwiegend an Menschen mit multiplen Vermittlungsschwierigkeiten. Dies geschieht im Alltag durch eine soziale Begleitung und die Beschäftigung in einem arbeitsmarktnahen Umfeld.  Hier wird das Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ vermittelt.

Zur Ausführung ihrer Aufgaben stellt die VoG Dabei Angebote im Bereich der sozialen Integration und der Integration durch Arbeit zur Verfügung.  Darüber hinaus ist die Einrichtung als Eingliederungsbetrieb und Integrationsmaßnahme anerkannt und stellt innerhalb ihrer Tätigkeitsfelder nach Möglichkeit Ausbildungs- und Praktikastellen, sowie  ehrenamtliche Arbeitsplätze bereit. 

3. Finanzielle Auswirkungen

Die VoG DABEI erhält im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Durch- führung ihrer Aufgaben für das Jahr 2019 einen Zuschuss in Höhe von 172.065,00 EUR.

Die Summe für 2019 errechnet sich wie folgt:

169.940,00 (Zuschuss 2018) + 1,25% Indexierung.

Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2019, OB 50, Pr. 15, Zw. 33.01.

4. Gutachten

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 19. Dezember 2018 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 57, §2 und Artikel 104, §1;
Vertrag vom 15. Januar 2018 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG DABEI für die Jahre 2018-2019;
Erlass der Regierung zur Gewährung eines Zuschusses an die VoG DABEI für das Jahr 2019.