Sitzung vom 18. Januar 2019

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. Juli 2018 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Zurverfügungstellung der FM-Frequenz Lüttich 88.5 MHz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen und verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. Juli 2018 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Zurverfügungstellung der FM-Frequenz Lüttich 88.5 MHz.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.    

2. Erläuterungen:

Die Frequenz 88.5 MHz wird seit langer Zeit von der Deutschsprachigen Gemeinschaft beziehungsweise dem BRF gebraucht, um die Programme des letzteren den deutschsprachigen Mitbürgern zugänglich zu machen. Die Frequenz ist allerdings in Lüttich und somit auf dem Gebiet der Französischen Gemeinschaft situiert.

Dieselbe Frequenz wurde durch den Königlichen Erlass vom 3. August 1987, welcher dem BRF die nötigen Frequenzen für die Ausführung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages zusichert, zur Verfügung gestellt.

Um alle weiteren Zuständigkeitsrelevanten Diskussionen zu vermeiden und diese Situation zu regularisieren, soll der (weitere) Gebrauch dieser Frequenz durch ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft geregelt werden.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen sichert der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Zurverfügungstellung und den uneingeschränkten Gebrauch dieser Frequenz für den BRF zu.

Da diese Frequenz, wie oben erwähnt, auf dem Gebiet der Französischen Gemeinschaft situiert ist, wird diese in die Frequenzbestandsdatei der Französischen Gemeinschaft eingetragen. Allerdings verpflichtet sich die Französische Gemeinschaft dazu, diese Frequenz in ihrer aktuellen Form zu schützen und somit den Gebrauch dieser Frequenz durch den BRF in keiner Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus, verpflichtet sich die Französische Gemeinschaft dazu, keine Maßnahmen zu treffen, die in irgendeiner Weise den Gebrauch dieser Frequenz 88.5 MHz und somit die Ausstrahlung des Programms des BRF beeinträchtigen könnte.

Die beiden Gemeinschaften erklären auch, dass sie sich der enormen Wichtigkeit dieser Frequenz im Sinne des Dienstes an den deutschsprachigen Mitbürgern bewusst sind und bekräftigen diesen stets aufrecht zu erhalten.

Artikel 1 des Zusammenarbeitsabkommens betrifft die Zurverfügungstellung der Frequenz 88.5 MHz durch die Französische Gemeinschaft an die Deutschsprachige Gemeinschaft für den vollständigen Gebrauch dieser Frequenz durch den BRF. Artikel 2 beschreibt die Verpflichtung der Französischen Gemeinschaft, diese Frequenz maximal für die Deutschsprachige Gemeinschaft und den BRF zu schützen. Des Weiteren, beschreibt dieser Artikel die Vorgehensweise bei eventuellen Änderungen an den technischen Merkmalen sowie die koordinierungstechnische Betreuung dieser Frequenz. Artikel 3 definiert die Vertragsdauer. Diese ist auf unbestimmte Zeit festgelegt und der Vertag kann nur in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst werden. Artikel 4 betrifft das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens.

Staatsratgutachten vom 16. Oktober 2018

Der Staatsrat gab am 16. Oktober 2018 unter der Nummer 64.141/VR eine Empfehlung ab. Der Staatsrat äußert sich weder zum Ablauf des Vorentwurfs noch zur Gerichtsbarkeit des Urhebers des Vorentwurfs.    

In Artikel 4 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens steht, dass es „an dem Datum in Kraft [tritt], an dem das letzte Billigungsdekret der beiden jeweiligen Gemeinschaftsparlamente vorliegt“. Laut Staatsrat erfordert ein Zusammenarbeitsabkommen, dass alle Parteien des Abkommens ihm zuvor zugestimmt haben, dass die Zustimmungsakte im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sind und dass sie in Kraft getreten sind. Diese Formulierung wurde dementsprechend übernommen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis