Sitzung vom 31. Januar 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Erlass zielt darauf ab, den Erlass der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft („Delegationserlass“) in mehrfacher Hinsicht abzuändern. Die verschiedenen Bestimmungen des Erlasses betreffen die folgenden Bereiche:

Artikel 1: Bei dieser Änderung handelt es sich um eine technische Anpassung, um der neuen Struktur des Haushalts besser Rechnung zu tragen.

Artikel 2: Diese Bestimmung erlaubt dem stellvertretenden Generalsekretär, zuständig für Personal und Organisation, über Praktikums-, Studenten- und Ausbildungsverträge zu entscheiden und sie zu unterzeichnen.

Artikel 3: Hier handelt es sich um eine technische Präzisierung der Überschrift des Kapitels (siehe Artikel 10 und 11)

Artikel 4: Dem für den Fachbereich Beschäftigung zuständigen Fachbereichsleiter soll die Vollmacht erteilt werden, im Rahmen der dekretalen Vorgaben über Anträge zwecks Erhalt eines Zuschusses zur Einstellung von AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten zu befinden.

Artikel 5: Der für den Fachbereich Jugendhilfe zuständigen Fachbereichsleiterin soll die Vollmacht erteilt werden, über die Vergabe der im Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche erwähnten Mittel zu befinden.

Artikel 6: Dem für den Fachbereich Familie und Soziales zuständigen Fachbereichsleiter sollen verschiedene Vollmachten im Bereich der selbstständigen Tagesmütter/-väter (Aussetzung und Entzug der Anerkennung), im Bereich des Dekrets vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt (Anerkennung von Sprachkursen und Diplomabweichungen) und im Bereich der Familienleistungen (Haushaltsbestimmungen, Anrecht auf Familienleistungen und Feststellung von Betrugsversuchen) erteilt werden.

Artikel 7: Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung im Bereich des Unterrichtswesens

Artikel 8: Diese Bestimmung erlaubt dem für den Fachbereich Unterrichtspersonal zuständigen Fachbereichsleiter, über Nationalitätsabweichungen in verschiedenen Bereichen (Autonome Hochschule, Schulinspektion/Schulentwicklungsberatung und Kaleido) zu entscheiden.

Artikel 9: Hierbei wird in den Vollmachten desselben Fachbereichsleiters eine Textbereinigung vorgenommen.

Artikel 10 und 11: Diese Bestimmungen sehen vor, dass die Fachbereichsleiter des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung „Gemeinschaftszentren“ über dieselben allgemeinen und besonderen Vollmachten verfügen wie der Leiter des besagten Dienstes.

Es ist vorgesehen, dass der Erlass am Tag seiner Verabschiedung in Kraft treten soll.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51