Sitzung vom 7. Februar 2019

Projektgebundene AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung – Antrag der VoG Arbeit-Leben-Glück Adapta Betrieb für angepasste Arbeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG Arbeit-Leben-Glück Adapta Betrieb für angepasste Arbeit für die Laufzeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2023 zwei vollzeitige projektgebundene AktiF-/ AktiF Plus Stellen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die VoG Arbeit-Leben-Glück Adapta Betrieb für angepasste Arbeit hat am 7. Januar 2019 den ersten Antrag auf projektgebundene AktiF-Stellen eingereicht. Der Antrag wurde über das elektronische Formularcenter eingereicht. Die VoG beantragt zwei projektgebundene AktiF Vollzeitstellen. Beide sollen als LKW bzw. Transportfahrer eingestellt werden und auch in der Lagerverwaltung eingesetzt werden.

Eine der beiden Stellen ist schon von einem Arbeitnehmer im Rahmen einer befristeten föderalen SINE-Beschäftigungsmaßnahme beschäftigt. Seine SINE Förderperiode endet am 31. März 2019.

Die AktiF-Rechtstexte sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nicht innerhalb von einem Jahr beim selben Arbeitgeber im Rahmen einer der beiden Beschäftigungsmaßnahmen eingestellt werden darf. Artikel 5, Nummer 3 des AktiF-Ausführungserlass vom 28.09.2018 sieht jedoch Ausnahmen vor. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen von SINE beschäftigt war, kann dieser in der Folge im Rahmen der AktiF-Maßnahme erneut eingestellt werden.

Die SINE Arbeitnehmer weisen bereits zwei Vermittlungshemmnisse auf. Sie sind niedrig qualifiziert, d.h. verfügen über keinen Abschluss der Oberstufe der Sekundarschule. Ferner ist die SINE-Arbeitszeit im AktiF-Dekret der Arbeitslosigkeit gleichgestellt, so dass mit der Langzeitarbeitslosigkeit das zweite Vermittlungs-hemmnis erfüllt ist. Aufgrund dessen kann der Arbeitnehmer einen AktiF PLUS Zuschuss für diese Stelle erhalten.

Aufgrund des ministeriellen Rundschreibens vom 11. Januar 2019 (ABM 078) ist der Arbeitnehmer von der Verpflichtung sich als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt einzutragen befreit. Der Arbeitnehmer muss aber im Vorfeld, sprich vor Ablauf der betreffenden Förderperiode, eine AktiF-Bescheinigung beim Arbeitsamt beantragen.

Die zweite Vollzeitstelle soll von einem Arbeitnehmer besetzt werden, der zur Zeit noch nicht bekannt ist. Dieser muss den AktiF- bzw. AktiF PLUS Zugangskriterien entsprechen.

Es liegt ein positives Gutachten vom 14. Januar 2019 vom Fachbereich Familie und Soziales vor.

Der Fachbereich Beschäftigung empfiehlt ebenfalls die Genehmigung der beiden Vollzeitstellen.

Eine ausführliche Projektbeschreibung ist dem beigefügten Antrag zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Übernahme der SINE-Stelle wird im ersten Jahr den OB 30 PR 23 ZW 33.02 mit 21.996,- EUR belasten. In den Folgejahren wird diese Beschäftigung mit jährlichen 21.000 EUR bezuschusst.

Die zusätzliche Stelle wird entweder durch einen AktiF oder einen AktiF Plus Arbeitnehmer besetzt. Für AktiF Plus gelten die gleichen Zuschusssätze wie für den übernommenen SINE-Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitnehmer den AktiF Zugangskriterien entspricht, dann erhält der Arbeitgeber im ersten Jahr 12.000,- EUR und ab dem zweiten Jahr 11.004,- EUR

Insgesamt wird die o.e. ZW mit maximal 43.992 EUR im ersten und ab dem zweiten Jahr mit maximal 42.000 EUR belastet. Die Zuschüsse werden als monatliche Vorschüsse ausgezahlt.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektor vom 25. Januar 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 28. Mai 20018 zur AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung;

Erlass vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus – Beschäftigungsförderung.