Sitzung vom 23. Mai 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 26. November 2015 zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 26. November 2015 zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit dem Erlass der Regierung vom 26. November 2015 wurde Herr Edgar Blum als einer der vier Vertreter der überberuflichen Arbeitgeberorganisationen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den Verwaltungsrat des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestellt.

Mit dem Schreiben vom 22. Januar 2018 hat Herr Blum mitgeteilt, dass er sein Mandat niederlegt.

Mit dem Schreiben vom 26. Januar 2018 hat die Beschäftigungsministerin die Mittelstandsvereinigungen St. Vith Eupen und Büllingen – Bütgenbach sowie den Arbeitgeberverband AVED mit dem Verweis auf Artikel 6 §§3-5 bis des Dekretes vom 17. Januar 2000 angeschrieben und gebeten, innerhalb von zwei Monaten (Art. 7 §3 des Dekretes), zwei neue Kandidatenvorschläge mitzuteilen.

Die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben keinen Kandidatenvorschlag eingereicht. Folglich hat die Beschäftigungsministerin, gemäß Artikel 7 §3.1, mit dem Schreiben vom 10. April 2018 dieses vakante Mandat für ein Jahr als verfallen notifiziert. Diese Sperrfrist endete am 26. März 2019.

Mit dem Schreiben vom 14. November 2018, hat die Beschäftigungsminister die überberuflichen Arbeitgeberorganisationen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gebeten, innerhalb von zwei Monaten neue Kandidatenvorschläge einzureichen.

Durch das Programmdekret 2008 (BS 9.9.2008) wurde Artikel 6 § 4 des Dekretes vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgeändert, so dass seit dem 19. September 2008 die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht mehr als zwei Drittel gleichen Geschlechts sein dürfen.

Der Verwaltungsrat des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft empfiehlt der Regierung in seiner Sitzung vom 23. April 2019 in Anwendung von Art.7 §4, vor dem Hintergrund, dass es der Mittelstandsvereinigung trotz aller Anstrengungen nicht gelungen ist, einen männlichen und einen weiblichen Kandidaten in Vorschlag zu bringen und dass es von Bedeutung ist, die Kontinuität und das gute Funktionieren des Arbeitsamtes sicher zu stellen, dem Antrag der Mittelstandsvereinigung Büllingen-Bütgenbach als einer von vier Vertretern der überberuflichen Arbeitgeberorganisation Folge zu leisten und Herrn Johann Palm als ihren Vertreter im Verwaltungsrat des Arbeitsamtes zu bezeichnen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.