Sitzung vom 6. Juni 2019

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. Mai 1967 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem obersten Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und die Funktionsweise dieses obersten Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, geschehen zu Brüssel am 10. September 2013

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. Mai 1967 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem obersten Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und die Funktionsweise dieses obersten Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, geschehen zu Brüssel am 10. September 2013.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem Abkommen zur Änderung und Ergänzung des am 12. Mai 1967 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und dem obersten Hauptquartier der alliierten Streitkräfte in Europa über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und die Funktionsweise dieses obersten Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, geschehen zu Brüssel am 10. September 2013, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 17. Juli 2012 feststellte.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 02. Mai 2013. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14. Mai 2019 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 24. Mai 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1