Sitzung vom 22. Oktober 2019

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Auf der Grundlage des Fachkräftemangels in der Pflege und zur Sicherstellung der qualitativen Gesundheitsversorgung und Pflege hatte der Föderalstaat die Absicht, die Liste der Tätigkeiten eines Pflegehelfers um fünf verschiedene Maßnahmen zu erweitern. Dazu gehören das Messen von Gesundheitsparametern wie den Puls, den Blutdruck und den Blutzucker, die orale, rektale, perkutane und subkutane (ausschließlich die subkutane Injektion von aufgegliedertem Heparin) Verabreichung von Medikamenten sowie die Verabreichung von Augen- und Ohrentropfen, die orale Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr, das manuelle Entfernen von Fäkalomen aus dem Enddarm sowie das Anbringen von Verbänden zur Prävention von venösen Erkrankungen. Diese fünf Handlungen wurden in Anhang 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Registrierung von Pflegehelfern sowie über die Leistungen, die ein Pflegehelfer ausüben darf, aufgenommen. Die Anwendung, dieser in Anhang 2 publizierten Liste von zusätzlichen Tätigkeiten, ist auf freiwilliger Basis. Jedoch wird in der Zukunft davon ausgegangen, dass die Arbeitgeber die Ausübung dieser Kompetenzen von ihren Pflegehelfern erwarten, sodass eine Anpassung des Rahmenplans absolut notwendig ist.

Durch die Förderung der im Rahmenplan aufgeführten Kompetenzen werden die Schüler befähigt, sich pflegerische Kompetenzen anzueignen. Der Erwerb der Kompetenzen als Pflegehelfer setzt Kenntnisse, Techniken, Verfahren, Haltungen… voraus, d.h. spezifische und mit verschiedenen Fachrichtungen verbundene Mittel.

Abschließend sei vermerkt, dass der Rahmenplan Pflegehelfer für das 7. Jahr des berufsbildenden Unterrichts Kompetenzen vermittelt, die die Schüler befähigt, in konkreten Handlungsfeldern eine angemessene Beziehung und Kommunikation zum Patienten/Bewohner, seiner Familie und seinem Umfeld herzustellen, ihre Arbeit gut zu organisieren und sowohl die Berufsethik anzuwenden als auch die Rechtsbestimmungen einzuhalten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich Ausgaben für den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die mit Kosten in Höhe von circa 1 000 € aus der Zuweisung OB 30 PR11 ZW 12.12 „Implementierung neuer Rahmenpläne“ für die DG verbunden sind.

4. Gutachten:

Liegen vor:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom3. Oktober 2019,
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. Oktober 2019.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 15. Oktober 2019.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung
  • Dekret vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen