Sitzung vom 11. Juni 2020

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

  • dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) für die Einrichtungen im Aufgabenbereich der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben so schnell wie möglich einzugrenzen; dass diese Maßnahmen dazu führen, dass die Nutznießer von Wohnressourcen für Personen mit einer Behinderung während der Corona-Gesundheitskrise isoliert sind, d.h. nicht mehr ihrer Tagesaktivität außerhalb der Wohnressource nachgehen können und auch am Wochenende nicht mehr nach Hause zurückkehren, keinen Kurzaufenthalt in einer anderen Wohnressource machen können; dass sie sich daher permanent in den Wohnressourcen aufhalten; dass diese zusätzliche Belastung der Wohnressourcen kurzfristig und zusätzlich entschädigt werden muss, da ansonsten das Risiko besteht, dass einige der Wohnressourcen ihre Tätigkeit einstellen;
  • dass aufgrund der von der Föderalbehörde beschlossenen Maßnahmen die Wohnressourcen die Nutznießer während der Corona Hygienekrise isoliert sind, d.h. nicht mehr ihrer Tagesaktivität außerhalb der Wohnressource nachgehen können und auch am Wochenende nicht mehr nach Hause gehen, keinen Kurzaufenthalt in einer anderen Wohnressource machen können, halten sie sich permanent in den Wohnressourcen auf.

Diese zusätzliche Belastung der Wohnressourcen muss zusätzlich entschädigt werden, da ansonsten das Risiko besteht, ohne entsprechende kurzfristige Maßnahmen, dass einige der Wohnressourcen ihre Tätigkeit einstellen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 1 des Erlasses sieht neben den Definitionen vor, dass der zustände Ressortminister das Enddatum der verschiedenen Maßnahmen bestimmen kann, da dies von den verschiedenen vom Nationalen Sicherheitsrat vorgeschlagenen und von der Föderalbehörde beschlossenen Lockerungsmaßnahmen abhängt.

Artikel 2 betrifft die Ausbildung im Betrieb (AIB). Seit der Reform der Sozialgesetzgebung im Oktober 2017, zahlen die Arbeitgeber bei einem Praktikanten mit Unterstützungsbedarf in einer Ausbildung im Betrieb (AIB) keine Sozialbeiträge mehr. Folglich erhalten diese im Fall von Kurzarbeit keine Arbeitslosenunterstützung.

Für mehrere Praktikanten ist die Ausbildungsentschädigung daher ein wichtiger Bestandteil ihres Einkommens. Derzeit sind 24 Praktikanten in Kurzarbeit. In Anwendung von Artikel 2 vorliegenden Erlasses kann die DSL die Kurzarbeit als vollwertige Arbeitstage ansehen und den regulären Anteil zu Lasten der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben („DSL“ oder „Dienststelle“) auszahlen. Sollte der Betrieb darüber hinaus den Arbeitgeberanteil aufgrund der Kurzarbeit nicht zahlen, kann die DSL für den Praktikanten auch diesen Anteil übernehmen.

Artikel 3 betrifft die Praktika zur beruflichen Rehabilitation von Personen mit Behinderung. Regulär erstattet der Arbeitgeber dem Praktikanten gewisse Kosten und Unkosten. Mit vorliegendem Erlass kann der Arbeitgeber dem Praktikanten auch wenn das Praktikum aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht stattfinden kann, weiterhin diese Beträge zahlen, die die Dienststelle dem Arbeitgeber auf seinen Antrag hin zurückerstattet.

Artikel 4 betrifft das Orientierungspraktikum. Auch hier wird die rechtliche Grundlage geschaffen, damit die Dienststelle dem Praktikanten für die Dauer der Corona-Maßnahmen eine Prämie in Höhe von 0,99 Euro pro Ausbildungsstunde, die gemäß im Praktikantenvertrag festgelegt wurden, auszahlen kann, auch wenn das Orientierungspraktikum aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht stattfinden kann.

Artikel 5 betrifft die Wohnressourcen. Da die Nutznießer während der Corona-Gesundheitskrise isoliert sind, d.h. nicht mehr ihrer Tagesaktivität außerhalb der Wohnressource nachgehen können und auch am Wochenende nicht mehr nach Hause gehen, keinen Kurzaufenthalt in einer anderen Wohnressource machen können, halten sie sich permanent in den Wohnressourcen auf.

Um diesen Wohnressourcen diese zusätzliche Belastung und die damit verbundenen Kosten zu entschädigen, wird den Wohnressourcen pro Anwesenheitstag eine 3,74 € pro Tag pro Person mit Unterstützungsbedarf zugestanden. Derzeit sind 28 Nutznießer einer Wohnressource von dieser Maßnahme betroffen.

Artikel 6 betrifft die Mobilitätshilfen. Hiermit wird die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verschreibung, die während der Dauer der Corona-Maßnahmen ablaufen, um 4 Monate zu verlängert. Begründet ist dies damit, dass die Mitarbeiter der DSL aufgrund der föderalen Maßnahmen erst in der Woche vom 18. Mai 2020 wieder aufgenommen haben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Nachfolgend die Schätzung der monatlichen Kosten auf Grundlage der im Monat April bekannten Situation waren.

Schätzung der Kosten für die monatliche Coronahilfen

 

Entschädigung Kurzarbeit

OIB's

1.225,13 €

AP's

9.435,00 €

AIB's

12.962,90 €

WR

2.730,20 €

Die durch vorliegenden Erlass entstehenden Mehrkosten werden durch Einsparungen wegen der Corona-Krise finanziert.

So fanden z.B. keine Kurzaufenthalt mehr in den Wohnressourcen statt, weil die Nutznießer ständig in einer Wohnressource wohnen.

Bei den AIB sind diese Mittel in den entsprechenden Zuweisungen dadurch vorgesehen, da die programmierten (Vertragsabschlüsse) Arbeitsstunden bereits budgetiert waren;

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet,

  • dass aufgrund der von der Föderalbehörde beschlossenen Maßnahmen die von der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben anerkannten Ausbildungen und Praktika derzeit nicht stattfinden können; dass die Auszubildenden und Praktikanten daher ihrer Ausbildung bzw. ihrem Praktikum nicht nachgehen können; dass ihnen folglich die anfallenden Unterstützungen und Entschädigungen entgehen und die entsprechende soziale Absicherung wegfällt; sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.
  • dass aufgrund der von der Föderalbehörde beschlossenen Maßnahmen die Wohnressourcen vor großen Herausforderungen stehen und das Risiko besteht, ohne entsprechende kurzfristige Maßnahmen, dass einige der Wohnressourcen ihre Tätigkeit einstellen.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 28. Mai 2020 liegt vor.

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 29. Mai 2020 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 §1 Absatz 2 und Artikel 18 §1.