Die VoG erhält durch ihre Satzung (auch Statuten genannt) ihr offizielles Regelwerk. Die VoG-Gesetzgebung sieht einige Pflichtangaben vor, die jede Satzung beinhalten muss. Weitere Regelungen sind ebenfalls möglich, solange sie nicht dem Gesetz widersprechen.
Da die VoG auf einem Vertrag beruht, gilt das Grundprinzip der Vertragsfreiheit für die Satzung, die von den Gründern angenommen wird und die später von einer außerordentlichen Generalversammlung geändert werden kann. Die Satzungsfreiheit wird jedoch durch zwingende Vorschriften zum Schutz bestimmter privater Interessen und durch Vorschriften der öffentlichen Ordnung zum Schutz des allgemeinen Interesses eingeschränkt. Deshalb ist im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen zu unterscheiden zwischen:
- zwingenden Bestimmungen, von denen die Satzung nicht abweichen darf
- supplementären Bestimmungen, die die Satzung ausdrücklich einschränken oder ändern können
- fakultativen Bestimmungen, die in der Satzung festgehalten werden können oder auch nicht. Als fakultative Regeln sind auch die zwingenden Mindestvorschriften anzusehen, die eingehalten werden müssen, die aber durch die Satzung verschärft werden können. Wie z. B. die Frist für die Einberufung der Generalversammlung oder die Mindestanzahl der Mitglieder, die erforderlich ist, um die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen.
Eine Liste mit Beispielen zu den Bestimmungen finden Sie im Download.
Viele der Bestimmungen sind gleichzeitig Mindestangaben in der Satzung, aber nicht alle zwingenden Bestimmungen müssen in der Satzung stehen. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Gültigkeit.
Bis spätestens zum 1. Januar 2024 müssen alle VoGs und Stiftungen ihre Satzung entsprechend dem neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) vom 23. März 2019 angepasst haben. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle VoGs, auch wenn ihre Satzung noch nicht an die neue Gesetzgebung angepasst wurde. Informationen und Material zur Satzungsanpassung finden Sie bei den Links.