Die Frage, welche Mitgliederkategorien man in der Satzung festhält und welche Person in welche Mitgliederkategorie fällt, will gut überlegt sein. Denn dies hat Konsequenzen:
Schauen wir uns das Anwesenheitsquorum in der Generalversammlung an: Geht es in der GV um eine Satzungsanpassung, den Ausschluss eines Mitglieds, eine Zweckänderung oder die Auflösung der VoG, so müssen 2/3 aller ordentlichen, d. h. stimmberechtigten, Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
Wie wahrscheinlich ist es, dass all Ihre ordentlichen Mitglieder erscheinen werden? Oder handelt es sich vielleicht vielmehr um „Nutzer“ oder „Teilnehmer“, die die „Dienstleistung“ der VoG in Anspruch nehmen, sich jedoch nicht an der Vereinsführung beteiligen möchten? Oder haben Sie Minderjährige unter den Mitgliedern, die nicht oder nur durch ihre Eltern abstimmen dürfen?
Dann kann es sinnvoll sein, diese Personen zu Fördermitgliedern zu machen, die nicht stimmberechtigt sind.
Falls Sie einen Basiszuschuss erhalten, fragen Sie jedoch vorher bei der Gemeinde nach, ob dies einen Einfluss auf den Zuschuss hat.
Auch für die eigene Erwartungshaltung des Vorstands kann es Sinn machen, diese gedankliche Übung zu machen:
- Wer ist mitgestaltendes Mitglied und wer ist reiner Nutzer?
- Von wem kann ich demnach auch Mitgestaltung erwarten, von wem lediglich einen (vielleicht höheren?) finanziellen Beitrag oder maximal punktuelles Engagement beim nächsten Fest?
Ein Vorstand, der weiß, was er von wem erwarten kann, wird weniger schnell enttäuscht, wenn das Engagement der Mitglieder geringer ausfällt als gewünscht.
Minderjährige
Bzgl. des Stimmrechts von Minderjährigen streiten sich übrigens die Experten, denn die VoG-Gesetzgebung schweigt sich zu dem Thema aus.
Ein Experte sagt, man darf einem ordentlichen Mitglied unter keinen Umständen sein Stimmrecht entziehen – auch nicht einem Minderjährigen. Ein anderer sagt, es sei bedenklich, wenn z. B. ein fünfjähriges Kind über den Ausschluss eines anderen Mitglieds oder die Auflösung der VoG mitentscheiden kann. Letzterer schlägt daher vor, Minderjährige (oder Kinder unter 16 Jahren) per Satzung zu Fördermitgliedern zu machen und dort zu vermerken, dass sie mit dem 18. (oder 16.) Geburtstag automatisch zu ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht werden.
Letztendlich bleibt es aber jeder VoG selbst überlassen, wie sie mit dem Thema umgeht. Lediglich bzgl. minderjährigen Verwaltern gibt es gesetzliche Regelungen.