Mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die die (Gründungs-)Mitglieder im Namen der VoG in Gründung, aber vor deren Gründung eingegangen sind, gehen die Mitglieder keine persönliche Verpflichtung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein.
Diese Haftung entfällt, wenn die VoG binnen zwei Jahren ab Entstehen dieser Verpflichtung Rechtspersönlichkeit erlangt (d. h. gegründet wird gefolgt von den Veröffentlichungspflichten) und diese Verbindlichkeiten binnen drei Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt.
Diese mögliche Haftung gilt im Übrigen für gleich welche Person (nicht nur Gründungsmitglieder oder künftige Mitglieder), die im Namen einer in Gründung befindlichen VoG in irgendeiner Eigenschaft Verbindlichkeiten eingeht. Es ist daher wichtig, sofort nach der Gründung die im Namen der VoG in Gründung eingegangenen Verbindlichkeiten zu übernehmen, vorausgesetzt natürlich, dass die Gründungsmitglieder mit diesen Verbindlichkeiten einverstanden sind.
Ein Mitglied kann ebenfalls haftbar gemacht werden für Verbindlichkeiten, die im Namen der VoG in Gründung eingegangen wurden, wenn er es unterlassen hat, Dritte darüber zu informieren, dass er im Namen der Vereinigung in Gründung handelt. Deshalb ist die Verpflichtung umso wichtiger, bei allen Korrespondenzen, die eine VoG in Gründung betreffen, den Hinweis zu geben: “VoG in Gründung“ und hinter dem Namen des Unterzeichners der Korrespondenz zu vermerken, dass man im Auftrag der zukünftigen VoG handelt.