Sitzung vom 27. August 2020

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits, geschehen zu Yaoundé und Brüssel am 22. Januar 2009

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits, geschehen zu Yaoundé und Brüssel am 22. Januar 2009

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits, geschehen zu Yaoundé und Brüssel am 22. Januar 2009, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 21. Januar 2020 feststellte.

Die Arbeitsgruppe hatte am 19. September 2008 zunächst eine föderale Zuständigkeit festgestellt, weshalb keine Vollmacht seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt wurde. In Anlehnung an das Gutachten Nr. 64.585/VR des Staatsrates vom 21. Dezember 2018 über den Gesetzesvorentwurf zur Zustimmung zum Interim-Wirtschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, geschehen zu Abidjan am 26. November 2008 und zu Brüssel am 22. Januar 2009, stellte die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge doch noch die Zuständigkeit der Gemeinschaften für dieses Übergangsabkommens fest.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine potenzielle finanzielle Auswirkung, die jedoch nicht bezifferbar ist.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. Juli 2020 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1