Sitzung vom 19. November 2020

Erlass der Regierung zur Festlegung der Liste der verbotenen Stoffe und Methoden im Sport für das Jahr 2021

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung der Liste der verbotenen Stoffe und Methoden im Sport für das Jahr 2021.

Auf das Gutachten des Staatsrates wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) die Liste der verbotenen Stoffe und Methoden für das Jahr 2021 am 30. September 2020 veröffentlicht hat. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es für alle Sportler erforderlich, diese Liste auch auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft schnellstmöglich zu übertragen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport erlässt die Regierung die Liste der verbotenen Stoffe und Methoden spätestens drei Monate nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Weltantidopingagentur.

Diese Verbotsliste wurde am 30. September 2020 veröffentlicht.

Darüber hinaus ist der Dachverband für den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu informieren.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Auf das Gutachten des Staatsrates wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) die Liste der verbotenen Stoffe und Methoden für das Jahr 2021 am 30. September 2020 veröffentlicht hat. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es für alle Sportler erforderlich, diese Liste auch auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft schnellstmöglich zu übertragen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 11.
  • Erlass der Regierung vom 17. März 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 2 §2