Sitzung vom 18. Februar 2021

Beschluss der Regierung zur Aufnahme der lebendigen Schaustellerkultur in Belgien und Ostbelgien in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt, die lebendige Schaustellerkultur in Belgien und Ostbelgien in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufzunehmen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat die UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes ratifiziert und verpflichtet sich damit, die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen sowie die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen (nach Art. 11 der UNESCO-Konvention).

Die Erfassung und Eintragung von kulturellen Ausdrucksformen in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird im Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013 dekretal geregelt.

In diesem Zusammenhang hat der belgische Schaustellerverband „La Défense des Forains Belges“ (DFB) einen Antrag auf Aufnahme der lebendigen Kirmes- und Schaustellerkultur in Belgien und Ostbelgien in das Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt.

Der Antrag wurde gemäß Artikel 84 des Kulturförderdekrets einer Fachjury vorgelegt. Die Jury gab entsprechend den Kriterien, die in den Artikeln 2 und 15 der UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes festgelegt sind, ein positives Gutachten für die Aufnahme der Schaustellerkultur ab. Die Fachjury stellte fest, dass die lokalen und regionalen Kirmestraditionen und -bräuche nicht ausreichend beschrieben wurden und empfahl die Aufnahme der kulturellen Ausdrucksform unter der Bedingung, dass der Name in „Die lebendige Schaustellerkultur in Belgien und Ostbelgien“ geändert werde.

Die Antragssteller erklärten sich bereit, den Namen zu ändern und reichten den Antrag mit dem entsprechend abgeänderten Titel am 8. Februar 2021 erneut ein.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft folgt der Empfehlung der Jury und gibt dem Antrag des belgischen Schaustellerverbands „La Défense des Forains Belges“ (DFB) aus folgenden Gründen statt:

  • Die kulturelle Ausdrucksform der lebendigen Schaustellerkultur entspricht dem Bereich der gesellschaftlichen Bräuche, Rituale und Feste gemäß Artikel 2 der UNESCO- Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes.

  • Die Schaustellerkultur wird von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umgebung, in ihrer Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte fortwährend neugestaltet.

  • Die Jury hebt hervor, dass gerade Schausteller auch in der Kirmeskultur sowohl in den Städten der Gemeinschaft als auch in größeren Dörfern eine gewichtige Rolle spielen. Sie prägen die Geschichte und die Gegenwart dieser kulturellen Veranstaltungen und stellen somit einen wichtigen Beitrag zum Kulturerbe in Ostbelgien dar.

  • Die Praxis der Schaustellerkultur wird von Generation zu Generation weitergegeben. Die Schaustellerkultur wird von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umgebung, in ihrer Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte fortwährend neugestaltet.

  • Die beschriebene Schaustellerkultur vermittelt ein Gefühl von Identität und Kontinuität, wodurch die Achtung vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität gefördert wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 des Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist das Gutachten des Finanzministers nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • UNESCO-Konvention zum Erhalt des immateriellen Kulturerbes, ratifiziert am 24. März 2006.
  • Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013.