Sitzung vom 22. April 2021

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2020-2023 für die VoG OIKOS, Couvenplatz 3, 4700 EUPEN, NE 0435 269 781

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschließt dem Antrag der VoG OIKOS, Couvenplatz 3, 4700 Eupen auf Verlängerung der Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden rückwirkend für die Jahre 2020-2023 stattzugeben.

Der Beschluss EXIX/12.09.2019/AA/017 vom 12. September 2019 wird aufgehoben.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Die VOG OIKOS hatte im April 2019 einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2020-2025 beim Föderalen Finanzminister eingereicht. Sowohl der FÖD Finanzen als auch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen einen Beschluss zur Verlängerung der Anerkennung zur Ausstellung von Steuerabzugsbescheinigungen fassen.

Die Regierung hatte nach Prüfung durch das Ministerium der damaligen Situation der VoG OIKOS, ausgehend von den Satzungen und dem letzten Tätigkeitsbericht, am 12. September 2019 den Beschluss gefasst, die Anerkennung nicht zu verlängern, weil die VoG die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllte. Der FÖD Finanzen kam zum gleichen Schluss und sprach sich ebenfalls gegen eine Anerkennung für den Zeitraum von 2020-2023 aus.

Die VoG OIKOS hat diese Ablehnungsentscheidung vor Gericht angefochten.

Durch das Urteil vom 25. Februar 2021 pflichtet das Gericht Erster Instanz Eupen der VoG OIKOS bei, da diese nachvollziehbar erläutern konnte, dass die in Artikel 14533 des Einkommen-steuergesetzbuches aufgeführten Bedingungen ausgehend von ihren effektiven Tätigkeiten erfüllt sind, da ihre Hauptaktivität in der sozialen Begleitung der Bewohner ihrer Notaufnahmewohnungen besteht und sie für diese Tätigkeit über eine Anerkennung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügen. Das Gericht hat die gemeinsame Entscheidung des FÖD Finanzen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Dezember 2019 annulliert. Es steht dem Belgischen Staat und der Deutschsprachigen Gemeinschaft frei, einen neuen Beschluss zu fassen.

Ausgehend von der Begründung des Urteils und der Tatsache, dass die VoG OIKOS mittlerweile ihre Satzungen entsprechend angepasst und die Angaben auf ihrer Internetseite aktualisiert hat, kann eine Anerkennung für den Zeitraum 2020-2023 für die VoG OIKOS ausgesprochen werden.

Auch wenn der Antragsteller eine Anerkennungsdauer bis 2025 anfragt, ist für die Anerkennung die in dem Schreiben des Finanzministeriums angegebene Periode für den Zeitraum der Anerkennung (2020-2023) zu berücksichtigen.“

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 145³³ §1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e).