Die aufzulösende VoG verfolgt dafür das gesetzlich vorgeschriebene Prozedere für eine freiwillige Liquidation. Ein einvernehmlicher Vertrag zwischen den beiden VoGs regelt die Übernahme der Aktiva und Passiva sowie, falls vorhanden, des Personals. Auch eine vertragliche Einigung mit den Gläubigern und Schuldnern muss erwirkt werden. Dem eigentlichen Zusammenschluss müssen also Verhandlungen mit allen beteiligten Partnern vorangehen, um das Vorhaben zu ermöglichen.
Auch bei dieser Möglichkeit wird ein Fusionsentwurf erstellt und mit allen Beteiligten verhandelt (d. h. den Verwaltungsräten, eventuellen Arbeitnehmern, Gläubigern und Vertragspartnern der aufzulösenden VoG usw.). Verpflichtungen und Verträge, die nicht übernommen werden können, müssen vor der Auflösung getilgt bzw. gesetzeskonform aufgelöst werden.
Die Generalversammlung der aufzulösenden VoG beschließt die freiwillige Auflösung und bezeichnet einen Liquidator, der alle für die Liquidation der Gesellschaft erforderlichen oder nützlichen Handlungen vornimmt (z. B. verbleibende Zahlungen, Liquidationsplan, Hinterlegung der Jahresabschlüsse, Übertragung des verbleibenden Vermögens etc.).
Die Generalversammlung der aufnehmenden VoG beschließt die Übernahme der Tätigkeiten sowie der Rechte und Verpflichtungen der aufzulösenden VoG.
Abschließend bestätigt die Generalversammlung der aufzulösenden VoG den Abschluss der Auflösung und entlastet den Liquidator. Alle Protokolle der o. g. Generalversammlungen werden beim Unternehmensgericht hinterlegt und damit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Eine notarielle Beurkundung ist bei dieser Variante nicht erforderlich.
Fusionen, Spaltungen, Auflösungen o. ä. sind Bestandteil einer außerordentlichen Generalversammlung und unterliegen bestimmten Regeln, die sie in den weiterführenden Links finden.